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{'item': '2003/10/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2005 Geschäftszahl2003/10/0013 RechtssatzDer Gesetzgeber des Slbg. SHG bezieht sich mit dem Begriff "Vermögen" nicht allein auf Barmittel, sondern ebenso auf solche Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar, sondern erst nach ihrer "Verwertung" (Veräußerung, Einräumung entgeltlicher Nutzungsrechte, Belastung) im Wege der aus solchen Rechtsgeschäften zufließenden Barmittel zur Deckung des Lebensbedarfes herangezogen werden können. Davon ausgehend kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass - im Hinblick auf eine ansonsten eintretende "Verschärfung der Notlage" im Sinne des § 8 Abs. 3 Slbg. SHG - immer dann nach § 8 Abs. 4 Slbg. SHG (im Sinne der Gewährung von Sozialhilfe bei gleichzeitiger Sicherstellung des Ersatzanspruches) vorzugehen wäre, wenn das "Vermögen" nicht aus unmittelbar liquiden Barmitteln besteht, sondern aus anderen, erst nach ihrer - regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden - Verwertung dem Einsatz zur Deckung des Lebensbedarfes zugänglichen Sachen. Desgleichen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass schon in der Notwendigkeit, Vermögensgegenstände zu verwerten, für sich alleine eine "besondere Härte" gesehen würde. (Hier: Besondere Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ergäbe, dass die Veräußerung oder andere Formen der Verwertung der Liegenschaft (vgl. hiezu E

  1. September 1994, Zl. 93/08/0036) zum gegebenen Zeitpunkt zu einer Verschärfung der Notlage der Hilfe Suchenden geführt oder eine besondere Härte dargestellt hätten (vgl. hiezu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 406), konnten dem Vorbringen der Hilfe Suchenden nicht entnommen werden.)Der Gesetzgeber des Slbg. SHG bezieht sich mit dem Begriff "Vermögen" nicht allein auf Barmittel, sondern ebenso auf solche Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar, sondern erst nach ihrer "Verwertung" (Veräußerung, Einräumung entgeltlicher Nutzungsrechte, Belastung) im Wege der aus solchen Rechtsgeschäften zufließenden Barmittel zur Deckung des Lebensbedarfes herangezogen werden können. Davon ausgehend kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass - im Hinblick auf eine ansonsten eintretende "Verschärfung der Notlage" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Slbg. SHG - immer dann nach Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. SHG (im Sinne der Gewährung von Sozialhilfe bei gleichzeitiger Sicherstellung des Ersatzanspruches) vorzugehen wäre, wenn das "Vermögen" nicht aus unmittelbar liquiden Barmitteln besteht, sondern aus anderen, erst nach ihrer - regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden - Verwertung dem Einsatz zur Deckung des Lebensbedarfes zugänglichen Sachen. Desgleichen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass schon in der Notwendigkeit, Vermögensgegenstände zu verwerten, für sich alleine eine "besondere Härte" gesehen würde. (Hier: Besondere Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ergäbe, dass die Veräußerung oder andere Formen der Verwertung der Liegenschaft vergleiche hiezu E
  2. September 1994, Zl. 93/08/0036) zum gegebenen Zeitpunkt zu einer Verschärfung der Notlage der Hilfe Suchenden geführt oder eine besondere Härte dargestellt hätten vergleiche hiezu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 406), konnten dem Vorbringen der Hilfe Suchenden nicht entnommen werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.