RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2003 GeschäftszahlAW 2003/10/0014 RechtssatzStattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Verfüllung eines Gerinnes, Aufschüttung und Neuanlage eines Grabens unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der beschwerdeführende Umweltanwalt bringt (unter anderem) vor, mit der Durchführung der bewilligten Aufschüttungsmaßnahmen wäre der Verlust eines im Gasteiner Tal bereits selten gewordenen Lebensraumkomplexes auf einer Fläche von 1,2 ha verbunden. Ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn das Vorhaben als Maßnahme anzusehen wäre, durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt würde (vgl. § 25 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG liegt vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, die die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, besteht. Im vorliegenden Fall kann ohne Vorgriff auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens des Mitbeteiligten eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft oder deren Wertes für die Erholung verbunden wäre, die nicht mehr leicht beseitigt werden könnte; ebenso wenig kann im vorliegenden Provisorialverfahren die Frage gelöst werden, ob die Voraussetzungen einer Bewilligung des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen vorliegen.Stattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Verfüllung eines Gerinnes, Aufschüttung und Neuanlage eines Grabens unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Der beschwerdeführende Umweltanwalt bringt (unter anderem) vor, mit der Durchführung der bewilligten Aufschüttungsmaßnahmen wäre der Verlust eines im Gasteiner Tal bereits selten gewordenen Lebensraumkomplexes auf einer Fläche von 1,2 ha verbunden. Ein ins Gewicht fallendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn das Vorhaben als Maßnahme anzusehen wäre, durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt würde vergleiche Paragraph 25, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG liegt vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, die die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, besteht. Im vorliegenden Fall kann ohne Vorgriff auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens des Mitbeteiligten eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft oder deren Wertes für die Erholung verbunden wäre, die nicht mehr leicht beseitigt werden könnte; ebenso wenig kann im vorliegenden Provisorialverfahren die Frage gelöst werden, ob die Voraussetzungen einer Bewilligung des Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.