RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2003 GeschäftszahlAW 2003/10/0016 RechtssatzStattgebung - naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag - Den beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 16 Tiroler Naturschutzgesetz aufgetragen, eine näher beschriebene Aufschüttung entlang eines bestimmten Grabens im 5-Meter Uferschutzbereich, die zum Zweck der Errichtung eines Gewerbeparks bzw. einer Umfahrungsstraße um den Gewerbepark ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen worden sei, zu entfernen. Die beschwerdeführenden Parteien begründen den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, die Verbauung bestehe bereits seit drei Jahren und es sei aus gewässerökologischer Sicht zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen gekommen. Die Umfahrungsstraße sei für die Existenz des Gewerbeparks und damit für das wirtschaftliche Überleben der dort angesiedelten Betriebe von entscheidender Bedeutung; die Umfahrungsstraße sei für die Warenanlieferung und für die sonstige Versorgung der Betriebe dringend notwendig, zumal sich die Lieferzufahrten an der der Umfahrungsstraße zugewandten (Rück-)Seite des Gewerbeparks befänden. Müsste dem Entfernungsauftrag entsprochen werden, wäre die verbleibende Wegbreite nicht einmal für die Zufahrt mit Pkw's ausreichend. Die beschwerdeführenden Parteien haben erhebliche Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides erwachsen. Eine Abwägung dieser Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen, insbesondere Naturschutzinteressen lässt die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Aufschub des Entfernungsauftrages für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewichtiger erscheinen. Besteht der derzeitige Zustand doch unbestrittenermaßen bereits seit einigen Jahren, ohne dass sich die befürchteten Auswirkungen konkretisiert hätten. Andererseits besteht kein gesicherter Anhaltspunkt für die Annahme, eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen würde zufolge des beantragten Zuwartens ein gravierendes, wenn nicht gar irreversibles Ausmaß annehmen.Stattgebung - naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag - Den beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß Paragraph 16, Tiroler Naturschutzgesetz aufgetragen, eine näher beschriebene Aufschüttung entlang eines bestimmten Grabens im 5-Meter Uferschutzbereich, die zum Zweck der Errichtung eines Gewerbeparks bzw. einer Umfahrungsstraße um den Gewerbepark ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen worden sei, zu entfernen. Die beschwerdeführenden Parteien begründen den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, die Verbauung bestehe bereits seit drei Jahren und es sei aus gewässerökologischer Sicht zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen gekommen. Die Umfahrungsstraße sei für die Existenz des Gewerbeparks und damit für das wirtschaftliche Überleben der dort angesiedelten Betriebe von entscheidender Bedeutung; die Umfahrungsstraße sei für die Warenanlieferung und für die sonstige Versorgung der Betriebe dringend notwendig, zumal sich die Lieferzufahrten an der der Umfahrungsstraße zugewandten (Rück-)Seite des Gewerbeparks befänden. Müsste dem Entfernungsauftrag entsprochen werden, wäre die verbleibende Wegbreite nicht einmal für die Zufahrt mit Pkw's ausreichend. Die beschwerdeführenden Parteien haben erhebliche Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides erwachsen. Eine Abwägung dieser Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen, insbesondere Naturschutzinteressen lässt die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Aufschub des Entfernungsauftrages für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewichtiger erscheinen. Besteht der derzeitige Zustand doch unbestrittenermaßen bereits seit einigen Jahren, ohne dass sich die befürchteten Auswirkungen konkretisiert hätten. Andererseits besteht kein gesicherter Anhaltspunkt für die Annahme, eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen würde zufolge des beantragten Zuwartens ein gravierendes, wenn nicht gar irreversibles Ausmaß annehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.