2003/10/0021
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2005 Geschäftszahl2003/10/0021 RechtssatzDa für die Aufnahme der Mutter der zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG herangezogenen Beschwerdeführerin in das Pflegeheim nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde ausschließlich der Gesundheitszustand der Mutter entscheidend war, kommt es hier (iZm der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG) auf den Unvergleichsfall (vgl. dazu etwa Hofmann in Rummel3, Rz 5 zu § 530 ABGB) nicht an.Da für die Aufnahme der Mutter der zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG herangezogenen Beschwerdeführerin in das Pflegeheim nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde ausschließlich der Gesundheitszustand der Mutter entscheidend war, kommt es hier (iZm der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Aufwandersatz nach dem Stmk SHG) auf den Unvergleichsfall vergleiche dazu etwa Hofmann in Rummel3, Rz 5 zu Paragraph 530, ABGB) nicht an.