RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2003 Geschäftszahl2003/10/0029 RechtssatzAus dem Urteil des EuGH vom
- Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, ergibt sich die Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Rn 37) zulässig ist. Daraus folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an den Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 9 Abs 3 LMG 1975 in vollem Umfang unanwendbar geworden wäre. Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des § 9 Abs 3 LMG 1975 auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach § 9 Abs 1 LMG 1975 in der durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Auch das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/112 verboten sind.Aus dem Urteil des EuGH vom
- Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, ergibt sich die Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Rn 37) zulässig ist. Daraus folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an den Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 in vollem Umfang unanwendbar geworden wäre. Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 in der durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Auch das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 79/112 verboten sind. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0090 B
- September 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421
- Jänner 2003
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.