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{'item': '2003/10/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2003 Geschäftszahl2003/10/0029 RechtssatzIndem die nahrungsergänzende Zufuhr von Calcium zur "gesunden" Beschaffenheit von Zähnen und Knochen in Beziehung gesetzt und mit der Bezeichnung als "lebensnotwendig" geradezu als unentbehrlich herausgestellt wird, wird der Eindruck erweckt, dass die Zufuhr des Stoffes im Wege von Nahrungsergänzung für die ordnungsgemäße Funktion von Organen des menschlichen Körpers von Bedeutung sei. Es kann hier auf sich beruhen, unter welchen Umständen schon in der Nennung von Körperorganen beim Inverkehrbringen eines zur Nahrungsergänzung bestimmten Produkts eine Bezugnahme auf schwere Erkrankungen dieser Organe zu sehen ist (vgl Rn 93 der Schlussanträge des Generalanwalts vom

  1. Juli 2002, C-221/00, in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Frage, ob die Angabe eine assoziative Verbindung zwischen der Zufuhr von Calcium als Nahrungsergänzung, die als "lebensnotwendig" für "gesunde" Zähne und Knochen bezeichnet wird, und Wirkungen des Produkts, die der Verbraucher mit bestimmten Krankheiten (hier: Folgen einer unzureichenden Calciumaufnahme) in Verbindung bringt, zu bejahen, zumal allgemein bekannt ist, dass Calciumpräparate zur Therapie bzw Prophylaxe von (insbesondere) Osteoporose eingesetzt werden. Die Frage einer objektiven Eignung des Produkts zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, insbesondere auf Grund seines Gehalts an Calcium, ist im Zusammenhang mit der Ermittlung des durch die in Rede stehenden Angaben beim Verbraucher hervorgerufenen Eindrucks ohne Bedeutung. Ebenso wenig vermag der -Indem die nahrungsergänzende Zufuhr von Calcium zur "gesunden" Beschaffenheit von Zähnen und Knochen in Beziehung gesetzt und mit der Bezeichnung als "lebensnotwendig" geradezu als unentbehrlich herausgestellt wird, wird der Eindruck erweckt, dass die Zufuhr des Stoffes im Wege von Nahrungsergänzung für die ordnungsgemäße Funktion von Organen des menschlichen Körpers von Bedeutung sei. Es kann hier auf sich beruhen, unter welchen Umständen schon in der Nennung von Körperorganen beim Inverkehrbringen eines zur Nahrungsergänzung bestimmten Produkts eine Bezugnahme auf schwere Erkrankungen dieser Organe zu sehen ist vergleiche Rn 93 der Schlussanträge des Generalanwalts vom
  2. Juli 2002, C-221/00, in den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Frage, ob die Angabe eine assoziative Verbindung zwischen der Zufuhr von Calcium als Nahrungsergänzung, die als "lebensnotwendig" für "gesunde" Zähne und Knochen bezeichnet wird, und Wirkungen des Produkts, die der Verbraucher mit bestimmten Krankheiten (hier: Folgen einer unzureichenden Calciumaufnahme) in Verbindung bringt, zu bejahen, zumal allgemein bekannt ist, dass Calciumpräparate zur Therapie bzw Prophylaxe von (insbesondere) Osteoporose eingesetzt werden. Die Frage einer objektiven Eignung des Produkts zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, insbesondere auf Grund seines Gehalts an Calcium, ist im Zusammenhang mit der Ermittlung des durch die in Rede stehenden Angaben beim Verbraucher hervorgerufenen Eindrucks ohne Bedeutung. Ebenso wenig vermag der - auf "Zähne und Knochen" bezogene - Beisatz "[...], in welchen 99% des körpereigenen Calciums gespeichert ist" die beim Verbraucher entstandene Assoziation einer Beziehung des Produkts zu Calciummangelzuständen und deren Folgeerscheinungen zu beseitigen. Die in Rede stehende Bezeichnung fällt somit unter den Begriff der "krankheitsbezogenen Angaben" im Sinne des Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/
  3. auf "Zähne und Knochen" bezogene - Beisatz "[...], in welchen 99% des körpereigenen Calciums gespeichert ist" die beim Verbraucher entstandene Assoziation einer Beziehung des Produkts zu Calciummangelzuständen und deren Folgeerscheinungen zu beseitigen. Die in Rede stehende Bezeichnung fällt somit unter den Begriff der "krankheitsbezogenen Angaben" im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 79/
  4. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0090 B
  5. September 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421
  6. Jänner 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.