← Österreich

{'item': '2003/10/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2003/10/0032 RechtssatzIm vorliegenden Fall wird mit den Angaben 1.2., 1.

  1. und 2.
  2. der Eindruck erweckt, die Zufuhr der Spurenelemente im Wege der Nahrungsergänzung sei für die ordnungsgemäße Funktion von Organen des menschlichen Körpers von Bedeutung (vgl. dazu etwa E
  3. März 2003, Zl. 2003/10/0029, und E
  4. April 2004, Zl. 2002/10/0224). Es wird nämlich in der Angabe 1.
  5. die "Lebenswichtigkeit" der (durch Anwendung des angemeldeten Produkts zugeführten) Spurenelemente betont und hervorgehoben, dass sie "Voraussetzung" für Wachstum, Nervenfunktion und Denkprozesse seien. In den Hinweisen auf die "Blutzuckerregulierung" (in der Angabe 1.3.), die "Blutbildung" und die "Regulierung des Blutzuckerspiegels" (in der Angabe 2.2.) liegt die Betonung zumindest in der Vorbeugung bestimmter Erkrankungen des Blutes bzw. des Stoffwechsels. Dies gilt auch für die Angaben, die Zufuhr gewisser Spurenelemente sei für einzelne, näher genannte Organe des menschlichen Körpers "erforderlich" bzw. "spielten (für diese) eine bedeutsame Rolle". Im Hinblick darauf, dass die in Verbindung mit dem Produkt den Gegenstand der Anmeldung bildende Aufmachung (vgl. hiezu zB E
  6. November 2003, Zl. 2003/10/0145, und E
  7. August 2002, Zl. 99/10/0168, jeweils mwH) somit Angaben enthält, die sich im Sinne der Ausführungen im vorliegenden E auf menschliche Krankheiten beziehen, war die auf § 18 Abs. 2 LMG gestützte Untersagung des Inverkehrbringens des angemeldeten Produktes nicht rechtswidrig.Im vorliegenden Fall wird mit den Angaben 1.2., 1.
  8. und 2.
  9. der Eindruck erweckt, die Zufuhr der Spurenelemente im Wege der Nahrungsergänzung sei für die ordnungsgemäße Funktion von Organen des menschlichen Körpers von Bedeutung vergleiche dazu etwa E
  10. März 2003, Zl. 2003/10/0029, und E
  11. April 2004, Zl. 2002/10/0224). Es wird nämlich in der Angabe 1.
  12. die "Lebenswichtigkeit" der (durch Anwendung des angemeldeten Produkts zugeführten) Spurenelemente betont und hervorgehoben, dass sie "Voraussetzung" für Wachstum, Nervenfunktion und Denkprozesse seien. In den Hinweisen auf die "Blutzuckerregulierung" (in der Angabe 1.3.), die "Blutbildung" und die "Regulierung des Blutzuckerspiegels" (in der Angabe 2.2.) liegt die Betonung zumindest in der Vorbeugung bestimmter Erkrankungen des Blutes bzw. des Stoffwechsels. Dies gilt auch für die Angaben, die Zufuhr gewisser Spurenelemente sei für einzelne, näher genannte Organe des menschlichen Körpers "erforderlich" bzw. "spielten (für diese) eine bedeutsame Rolle". Im Hinblick darauf, dass die in Verbindung mit dem Produkt den Gegenstand der Anmeldung bildende Aufmachung vergleiche hiezu zB E
  13. November 2003, Zl. 2003/10/0145, und E
  14. August 2002, Zl. 99/10/0168, jeweils mwH) somit Angaben enthält, die sich im Sinne der Ausführungen im vorliegenden E auf menschliche Krankheiten beziehen, war die auf Paragraph 18, Absatz 2, LMG gestützte Untersagung des Inverkehrbringens des angemeldeten Produktes nicht rechtswidrig. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0157 B
  15. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421
  16. Jänner 2003

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.