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{'item': '2003/10/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2006 Geschäftszahl2003/10/0042 RechtssatzDie belangte Behörde geht davon aus, dass die (gesundheitsbezogenen) Angaben zur Irreführung geeignet sind. Ihrer Auffassung legte sie dabei im Wesentlichen zugrunde, dass die Angaben für sich "so unbestimmt seien, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen könnten, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden seien." Die Bezeichnungen seien daher wegen der "Allgemeinheit ihrer Aussagen geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen." Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer Auffassung, dass bereits die Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit der Aussagen geeignet seien, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen, keine Feststellungen in der Richtung des Fehlens gesundheitsfördernder oder -erhaltender Eigenschaften des Produktes getroffen. Die Auffassung aber, die Aussagen seien im vorliegenden Fall schon wegen ihrer Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit geeignet, den Verbraucher irrezuführen, vermag für sich allein die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu tragen, gehen die Aussagen doch dem Erklärungswert nach nicht über die Feststellung hinaus, dass der Konsum des Produktes mit dem Konzept gesunder Ernährung im Einklang stehe. Im Beschwerdefall kann auch nicht gesagt werden, dass in der Beigebung der angeführten Angaben eine besondere Hervorhebung der gesundheitsfördernden Wirkung des Produktes läge, die ganz allgemein über die entsprechenden Wirkungen vergleichbarer Produkte hinausgehe (vgl. dazu das ein als "Gesundheitstrank" bezeichnetes Verzehrprodukt betreffende E vom

  1. März 1999, Zl. 98/10/0326).Die belangte Behörde geht davon aus, dass die (gesundheitsbezogenen) Angaben zur Irreführung geeignet sind. Ihrer Auffassung legte sie dabei im Wesentlichen zugrunde, dass die Angaben für sich "so unbestimmt seien, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen könnten, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden seien." Die Bezeichnungen seien daher wegen der "Allgemeinheit ihrer Aussagen geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen." Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer Auffassung, dass bereits die Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit der Aussagen geeignet seien, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen, keine Feststellungen in der Richtung des Fehlens gesundheitsfördernder oder -erhaltender Eigenschaften des Produktes getroffen. Die Auffassung aber, die Aussagen seien im vorliegenden Fall schon wegen ihrer Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit geeignet, den Verbraucher irrezuführen, vermag für sich allein die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu tragen, gehen die Aussagen doch dem Erklärungswert nach nicht über die Feststellung hinaus, dass der Konsum des Produktes mit dem Konzept gesunder Ernährung im Einklang stehe. Im Beschwerdefall kann auch nicht gesagt werden, dass in der Beigebung der angeführten Angaben eine besondere Hervorhebung der gesundheitsfördernden Wirkung des Produktes läge, die ganz allgemein über die entsprechenden Wirkungen vergleichbarer Produkte hinausgehe vergleiche dazu das ein als "Gesundheitstrank" bezeichnetes Verzehrprodukt betreffende E vom
  2. März 1999, Zl. 98/10/0326).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.