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{'item': '2003/10/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2003 Geschäftszahl2003/10/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/10/0059 E

  1. September 2003 RS 1 (hier ohne drittletzten und vorletzten Satz) StammrechtssatzAus der Gegenüberstellung von § 12 und § 13 Abs 3 Wr SHG ergibt sich, dass durch die Richtsätze - sowie durch deren allfällige Überschreitung nach § 13 Abs 4 leg cit - weder Unterkunft, Bekleidung (soweit es nicht deren Instandsetzung betrifft), Hausrat und Beheizung noch die in § 12 leg cit nicht ausdrücklich genannten, dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Bedürfnisse erfasst sind. Um den Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Wr SHG in vollem Umfang zu sichern, trifft § 13 Abs 6 leg cit daher die Regelung, dass der "nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung" durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken ist, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Die Wortfolge "der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere ..." in § 13 Abs 6 leg cit dient also dazu, nicht nur "Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung", sondern auch die im Wege der demonstrativen Aufzählung in § 12 leg cit zum Teil des Lebensunterhaltes erklärten "anderen persönlichen Bedürfnisse" zu erfassen. Weder der Systematik des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Landesgesetzes über die Regelung der Sozialhilfe, Beilagen Nr 17/72) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 13 Abs 6 Wr SHG darüber hinaus beabsichtigt hätte, zur Deckung der im § 13 Abs 3 leg cit genannten Bedürfnisse neben der Überschreitung des Richtsatzes (§ 13 Abs 4 leg cit) die Erbringung weiterer Geld- und Sachleistungen zu ermöglichen. Dies gilt auch für den pauschalierten Zuschlag gemäß § 13 Abs 6 Wr SHG sowie für ausnahmsweise gewährte weitere Geld- und Sachleistungen gemäß § 4 Abs 3 der Sozialhilfeverordnung. Auch derartige Leistungen können ausschließlich zur Deckung von im § 13 Abs 3 Wr SHG nicht erwähnten Bedürfnissen gewährt werden. Über den Richtsatz hinaus gehende Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege und Wäschereinigung sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß sind somit ausschließlich gemäß § 13 Abs 4 leg cit zu erbringen (vgl zB das Erkenntnis vom
  2. März 2003, Zl 2002/10/0050).Aus der Gegenüberstellung von Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 3, Wr SHG ergibt sich, dass durch die Richtsätze - sowie durch deren allfällige Überschreitung nach Paragraph 13, Absatz 4, leg cit - weder Unterkunft, Bekleidung (soweit es nicht deren Instandsetzung betrifft), Hausrat und Beheizung noch die in Paragraph 12, leg cit nicht ausdrücklich genannten, dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Bedürfnisse erfasst sind. Um den Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 12, Wr SHG in vollem Umfang zu sichern, trifft Paragraph 13, Absatz 6, leg cit daher die Regelung, dass der "nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung" durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken ist, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Die Wortfolge "der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere ..." in Paragraph 13, Absatz 6, leg cit dient also dazu, nicht nur "Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung", sondern auch die im Wege der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 12, leg cit zum Teil des Lebensunterhaltes erklärten "anderen persönlichen Bedürfnisse" zu erfassen. Weder der Systematik des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Landesgesetzes über die Regelung der Sozialhilfe, Beilagen Nr 17/72) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG darüber hinaus beabsichtigt hätte, zur Deckung der im Paragraph 13, Absatz 3, leg cit genannten Bedürfnisse neben der Überschreitung des Richtsatzes (Paragraph 13, Absatz 4, leg cit) die Erbringung weiterer Geld- und Sachleistungen zu ermöglichen. Dies gilt auch für den pauschalierten Zuschlag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG sowie für ausnahmsweise gewährte weitere Geld- und Sachleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Sozialhilfeverordnung. Auch derartige Leistungen können ausschließlich zur Deckung von im Paragraph 13, Absatz 3, Wr SHG nicht erwähnten Bedürfnissen gewährt werden. Über den Richtsatz hinaus gehende Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege und Wäschereinigung sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß sind somit ausschließlich gemäß Paragraph 13, Absatz 4, leg cit zu erbringen vergleiche zB das Erkenntnis vom
  3. März 2003, Zl 2002/10/0050).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.