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{'item': '2003/10/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2006 Geschäftszahl2003/10/0053 RechtssatzDem Beschwerdeführer hat die Waldweide mit Kühen (Rindern) ausgeübt und dadurch entgegen § 37 Abs. 1 ForstG 1975, wonach durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf, eine Waldgefährdung herbeigeführt. Gegen die Qualifizierung dieser dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten I. bis IV. zur Last gelegten Einzelhandlungen als fortgesetztes Delikt und die Verhängung einer einheitlichen Strafe für diese Handlungen bestehen keine Bedenken (vgl. auch die E vom

  1. August 1996, Zl. 96/10/0069, vom
  2. Jänner 1993, Zl. 91/10/0063, sowie vom
  3. November 1981, Zl. 1211/80, 1725/80 und 3523/80). Die dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. bis IV. vorgeworfenen einzelnen Verstöße gegen § 37 Abs. 1 ForstG 1975 können im Hinblick auf die Begleitumstände und die Verantwortung des Beschwerdeführers, die nicht erkennen lässt, dass er zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat, als eine Reihe von Einzelhandlungen verstanden werden, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht hinsichtlich der Spruchpunkte I bis IV vom Vorliegen lediglich einer strafbaren Handlung aus.Dem Beschwerdeführer hat die Waldweide mit Kühen (Rindern) ausgeübt und dadurch entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ForstG 1975, wonach durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf, eine Waldgefährdung herbeigeführt. Gegen die Qualifizierung dieser dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. zur Last gelegten Einzelhandlungen als fortgesetztes Delikt und die Verhängung einer einheitlichen Strafe für diese Handlungen bestehen keine Bedenken vergleiche auch die E vom
  4. August 1996, Zl. 96/10/0069, vom
  5. Jänner 1993, Zl. 91/10/0063, sowie vom
  6. November 1981, Zl. 1211/80, 1725/80 und 3523/80). Die dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. vorgeworfenen einzelnen Verstöße gegen Paragraph 37, Absatz eins, ForstG 1975 können im Hinblick auf die Begleitumstände und die Verantwortung des Beschwerdeführers, die nicht erkennen lässt, dass er zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat, als eine Reihe von Einzelhandlungen verstanden werden, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier vom Vorliegen lediglich einer strafbaren Handlung aus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.