RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2003 Geschäftszahl2003/10/0059 RechtssatzAus der Gegenüberstellung von § 12 und § 13 Abs 3 Wr SHG ergibt sich, dass durch die Richtsätze - sowie durch deren allfällige Überschreitung nach § 13 Abs 4 leg cit - weder Unterkunft, Bekleidung (soweit es nicht deren Instandsetzung betrifft), Hausrat und Beheizung noch die in § 12 leg cit nicht ausdrücklich genannten, dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Bedürfnisse erfasst sind. Um den Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Wr SHG in vollem Umfang zu sichern, trifft § 13 Abs 6 leg cit daher die Regelung, dass der "nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung" durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken ist, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Die Wortfolge "der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere ..." in § 13 Abs 6 leg cit dient also dazu, nicht nur "Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung", sondern auch die im Wege der demonstrativen Aufzählung in § 12 leg cit zum Teil des Lebensunterhaltes erklärten "anderen persönlichen Bedürfnisse" zu erfassen. Weder der Systematik des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (vgl die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Landesgesetzes über die Regelung der Sozialhilfe, Beilagen Nr 17/72) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 13 Abs 6 Wr SHG darüber hinaus beabsichtigt hätte, zur Deckung der im § 13 Abs 3 leg cit genannten Bedürfnisse neben der Überschreitung des Richtsatzes (§ 13 Abs 4 leg cit) die Erbringung weiterer Geld- und Sachleistungen zu ermöglichen. Dies gilt auch für den pauschalierten Zuschlag gemäß § 13 Abs 6 Wr SHG sowie für ausnahmsweise gewährte weitere Geld- und Sachleistungen gemäß § 4 Abs 3 der Sozialhilfeverordnung. Auch derartige Leistungen können ausschließlich zur Deckung von im § 13 Abs 3 Wr SHG nicht erwähnten Bedürfnissen gewährt werden. Über den Richtsatz hinaus gehende Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege und Wäschereinigung sowie des Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß sind somit ausschließlich gemäß § 13 Abs 4 leg cit zu erbringen (vgl zB das Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.