RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2004 GeschäftszahlAW 2003/10/0061 RechtssatzNichtstattgebung - Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes - Ausführungen zum Begriff "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Die aufschiebende Wirkung kann beispielsweise eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen bzw. - allgemein gesprochen - dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte. Ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, AW 2003/10/0011 m. w.N.). Der vorliegende Aufschiebungsantrag betrifft einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbedingungen erteilt wurde. Die Zwangsvollstreckung dieses Bescheides ist nicht möglich; der Vollzug des Bescheides besteht vielmehr in der Ausübung der mit dem Bescheid verliehenen Berechtigung durch den Beschwerdeführer, der dabei die dem Bescheid beigefügten Vorschreibungen einzuhalten hat. Dem angefochtenen Bescheid liegt erkennbar keine Fallkonstellation zu Grunde, in dem die bekämpfte Nebenbestimmung - im Hinblick auf das Fehlen eines aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck ableitbaren Regelungszusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches - selbstständig weiter bestehen dürfte. Würde im Beschwerdeverfahren die bekämpfte Nebenbestimmung als rechtswidrig erkannt, hätte dies die Aufhebung des gesamten Bescheidinhaltes - einschließlich der erteilten Bewilligung - zur Folge. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die Vollzugstauglichkeit als Erfolgsvoraussetzung eines Aufschiebungsantrages zu verneinen.Nichtstattgebung - Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes - Ausführungen zum Begriff "Vollzug" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die aufschiebende Wirkung kann beispielsweise eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen bzw. - allgemein gesprochen - dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte. Ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, AW 2003/10/0011 m. w.N.). Der vorliegende Aufschiebungsantrag betrifft einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbedingungen erteilt wurde. Die Zwangsvollstreckung dieses Bescheides ist nicht möglich; der Vollzug des Bescheides besteht vielmehr in der Ausübung der mit dem Bescheid verliehenen Berechtigung durch den Beschwerdeführer, der dabei die dem Bescheid beigefügten Vorschreibungen einzuhalten hat. Dem angefochtenen Bescheid liegt erkennbar keine Fallkonstellation zu Grunde, in dem die bekämpfte Nebenbestimmung - im Hinblick auf das Fehlen eines aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck ableitbaren Regelungszusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches - selbstständig weiter bestehen dürfte. Würde im Beschwerdeverfahren die bekämpfte Nebenbestimmung als rechtswidrig erkannt, hätte dies die Aufhebung des gesamten Bescheidinhaltes - einschließlich der erteilten Bewilligung - zur Folge. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die Vollzugstauglichkeit als Erfolgsvoraussetzung eines Aufschiebungsantrages zu verneinen.