RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.12.2003 GeschäftszahlAW 2003/10/0064 RechtssatzNichtstattgebung - Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359
(363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).Nichtstattgebung - Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359
(363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten (ausführliche Begründung im vorliegenden Beschluss).