RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2007 Geschäftszahl2003/10/0081 RechtssatzDie (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 27. Juni 2006, V 89/02 u. a.) hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufzuheben wäre. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung berühren nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines (zuvor) erlassenen Bescheides nämlich nicht. Vielmehr ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Mayer, B-VG3
(2002)S. 762 und die dort zitierte Judikatur). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, deren (teilweise) Aufhebung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG (erst) mit Wirksamkeit vom
- Juli 2006 in Kraft trat (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2006), unverändert in Geltung. Diese war daher von der belangten Behörde als Dokumentation der an einer Realisierung des beantragten Straßenprojekts bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dieser "Wirkung" der Trassenverordnung steht im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 FFH-Richtlinie) entgegen, weil - wie im vorliegenden Erkenntnis in Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren näher dargelegt wird - auf das vorliegende Projekt nach dem Urteil des EuGH vom
- März 2006 in der Rechtssache C-209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I- 02755, weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sind.)Die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom
- Juni 2006, römisch fünf 89/02 u. a.) hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufzuheben wäre. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung berühren nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines (zuvor) erlassenen Bescheides nämlich nicht. Vielmehr ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage maßgeblich vergleiche Mayer, B-VG3
(2002)S. 762 und die dort zitierte Judikatur). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1997,, deren (teilweise) Aufhebung gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG (erst) mit Wirksamkeit vom
- Juli 2006 in Kraft trat vergleiche die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2006,), unverändert in Geltung. Diese war daher von der belangten Behörde als Dokumentation der an einer Realisierung des beantragten Straßenprojekts bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dieser "Wirkung" der Trassenverordnung steht im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (Artikel 4, Vogelschutzrichtlinie, Artikel 6, FFH-Richtlinie) entgegen, weil - wie im vorliegenden Erkenntnis in Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren näher dargelegt wird - auf das vorliegende Projekt nach dem Urteil des EuGH vom
- März 2006 in der Rechtssache C-209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I- 02755, weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sind.)