RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2007 Geschäftszahl2003/10/0081 RechtssatzIm Beschwerdefall liegt kein Fall vor, in dem die Judikatur zu sogenannten "Pipeline-Projekten" zwar der Anwendung der FFH-Richtlinie entgegensteht, nicht aber der Anwendung des Art. 4 Vogelschutzrichtlinie (aus dem Grunde der mangelhaften Ausweisung des besonderen Schutzgebietes; vgl. das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Basses Corbieres). Der EuGH hat nämlich im Urteil vom
- März 2006 in der Rechtssache C- 209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-02755, die Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie auf das vorliegende Projekt nicht etwa deshalb abgelehnt, weil er im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung von der (unmittelbaren) Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie ausgegangen wäre, sondern deshalb, weil das Bewilligungsverfahren vor dem
- Jänner 1995 (Beitrittszeitpunkt) bereits eingeleitet war. Er hat in den Entscheidungsgründen (Rn 60) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen aus der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie für die Republik Österreich erst seit dem
- Jänner 1995 gelten. Er folgte in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom
- Oktober 2005, wonach die anhand der UVP-Richtlinie entwickelte Judikatur zu "Pipeline-Projekten" auf die FFH-Richtlinie nicht übertragen werden könne, weil die Letztere nicht nur verfahrensrechtliche Bestimmungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben an eine Projektgenehmigung enthalte (vgl. Rn 60-64 der Schlussanträge). Vielmehr vertritt der EuGH die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen (Rn 57 und 58 des Urteils). Das Urteil des EuGH ist daher so zu verstehen, dass Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde.Im Beschwerdefall liegt kein Fall vor, in dem die Judikatur zu sogenannten "Pipeline-Projekten" zwar der Anwendung der FFH-Richtlinie entgegensteht, nicht aber der Anwendung des Artikel 4, Vogelschutzrichtlinie (aus dem Grunde der mangelhaften Ausweisung des besonderen Schutzgebietes; vergleiche das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Basses Corbieres). Der EuGH hat nämlich im Urteil vom
- März 2006 in der Rechtssache C- 209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-02755, die Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie auf das vorliegende Projekt nicht etwa deshalb abgelehnt, weil er im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung von der (unmittelbaren) Anwendbarkeit der Vogelschutzrichtlinie ausgegangen wäre, sondern deshalb, weil das Bewilligungsverfahren vor dem
- Jänner 1995 (Beitrittszeitpunkt) bereits eingeleitet war. Er hat in den Entscheidungsgründen (Rn 60) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen aus der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie für die Republik Österreich erst seit dem
- Jänner 1995 gelten. Er folgte in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom
- Oktober 2005, wonach die anhand der UVP-Richtlinie entwickelte Judikatur zu "Pipeline-Projekten" auf die FFH-Richtlinie nicht übertragen werden könne, weil die Letztere nicht nur verfahrensrechtliche Bestimmungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben an eine Projektgenehmigung enthalte vergleiche Rn 60-64 der Schlussanträge). Vielmehr vertritt der EuGH die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterscheiden, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen (Rn 57 und 58 des Urteils). Das Urteil des EuGH ist daher so zu verstehen, dass Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde.