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{'item': '2003/10/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2005 Geschäftszahl2003/10/0085 RechtssatzBezieht sich eine geplante Maßnahme auf das gesamte als "Lebensraum" im Sinne des § 24 Slbg. NatSchG anzusprechende Gebiet oder einen - hinsichtlich des Flächenanteils am betreffenden Lebensraum und der Ausprägung der geschützten Güter - maßgeblichen Teil dieses Lebensraumes, kann angesichts der Regelung des § 24 Slbg. NatSchG schwerlich davon gesprochen werden, dass "die Maßnahme, die bewilligt werden soll, nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nach § 24 widerspricht". Die "grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nach § 24" sind, wie aus der zitierten Vorschrift, die den betreffenden Gebieten Schutz unmittelbar auf Grund des Gesetzes vermittelt, in Verbindung mit § 1 Slbg. NatSchG hervorgeht, die Erhaltung der nach der letztzitierten Vorschrift geschützten Güter im jeweils geschützten Lebensraum; von einem "wesentlichen" Widerspruch muss wohl dann gesprochen werden, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung (nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern) der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken wird; dies zumal dann, wenn - wie hier - ein "naturschutzfachlich besonders hochwertiger Bereich", der "teilweise Ersatzlebensräume für einst großflächig im gesamten Talbodenbereich vorhandene wassergebundene Lebensräume" beinhalte und dessen "Seltenheit" im betreffenden Tal "eindrucksvoll dargestellt" sei, in Rede steht.Bezieht sich eine geplante Maßnahme auf das gesamte als "Lebensraum" im Sinne des Paragraph 24, Slbg. NatSchG anzusprechende Gebiet oder einen - hinsichtlich des Flächenanteils am betreffenden Lebensraum und der Ausprägung der geschützten Güter - maßgeblichen Teil dieses Lebensraumes, kann angesichts der Regelung des Paragraph 24, Slbg. NatSchG schwerlich davon gesprochen werden, dass "die Maßnahme, die bewilligt werden soll, nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, widerspricht". Die "grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes nach Paragraph 24, sind, wie aus der zitierten Vorschrift, die den betreffenden Gebieten Schutz unmittelbar auf Grund des Gesetzes vermittelt, in Verbindung mit Paragraph eins, Slbg. NatSchG hervorgeht, die Erhaltung der nach der letztzitierten Vorschrift geschützten Güter im jeweils geschützten Lebensraum; von einem "wesentlichen" Widerspruch muss wohl dann gesprochen werden, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung (nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern) der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken wird; dies zumal dann, wenn - wie hier - ein "naturschutzfachlich besonders hochwertiger Bereich", der "teilweise Ersatzlebensräume für einst großflächig im gesamten Talbodenbereich vorhandene wassergebundene Lebensräume" beinhalte und dessen "Seltenheit" im betreffenden Tal "eindrucksvoll dargestellt" sei, in Rede steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.