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{'item': '2003/10/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2005 Geschäftszahl2003/10/0085 RechtssatzIm Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Ausführung der Maßnahme für die davon betroffene Fläche zu einem vollständigen und dauerhaften Verlust jener prägenden Eigenschaften führen würde, die ihr den Schutz als "Lebensraum" im Sinne des § 24 Slbg. NatSchG vermitteln. Die Lösung der Frage, ob die Maßnahme wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes widerspricht, hängt - von der angesprochenen Sachverhaltsannahme ausgehend - davon ab, ob die teils geplante, teils bereits ausgeführte Maßnahme den gesamten geschützten Lebensraum bzw. einen (in Ansehung der Flächenverhältnisse und von Vorkommen und Ausprägung der geschützten Güter) maßgeblichen Teil desselben oder aber lediglich einen im aufgezeigten Sinn nicht maßgeblichen Teil des betreffenden Lebensraumes umfasst. Zur Beantwortung dieser Frage bieten (auch) die Darlegungen des Befundes, wonach durch die Aufschüttung ("flächenmäßig etwa die Hälfte der 2,4 ha großen Parzelle unbeeinträchtigt" bleibe, aber) "wertmäßig ein Großteil der vorhandenen Substanz verloren geht", keinen endgültigen Aufschluss, weil sie sich offenbar auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Grenzen der "Parzelle" und das davon abgeleitete Verhältnis von beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Flächen beziehen; im hier gegebenen Zusammenhang kommt es aber auf die entsprechenden, nicht durch den Grenzkataster, sondern die natürlichen Gegebenheiten bestimmten Verhältnisse in Beziehung auf den geschützten "Lebensraum" an.Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Ausführung der Maßnahme für die davon betroffene Fläche zu einem vollständigen und dauerhaften Verlust jener prägenden Eigenschaften führen würde, die ihr den Schutz als "Lebensraum" im Sinne des Paragraph 24, Slbg. NatSchG vermitteln. Die Lösung der Frage, ob die Maßnahme wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes widerspricht, hängt - von der angesprochenen Sachverhaltsannahme ausgehend - davon ab, ob die teils geplante, teils bereits ausgeführte Maßnahme den gesamten geschützten Lebensraum bzw. einen (in Ansehung der Flächenverhältnisse und von Vorkommen und Ausprägung der geschützten Güter) maßgeblichen Teil desselben oder aber lediglich einen im aufgezeigten Sinn nicht maßgeblichen Teil des betreffenden Lebensraumes umfasst. Zur Beantwortung dieser Frage bieten (auch) die Darlegungen des Befundes, wonach durch die Aufschüttung ("flächenmäßig etwa die Hälfte der 2,4 ha großen Parzelle unbeeinträchtigt" bleibe, aber) "wertmäßig ein Großteil der vorhandenen Substanz verloren geht", keinen endgültigen Aufschluss, weil sie sich offenbar auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Grenzen der "Parzelle" und das davon abgeleitete Verhältnis von beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Flächen beziehen; im hier gegebenen Zusammenhang kommt es aber auf die entsprechenden, nicht durch den Grenzkataster, sondern die natürlichen Gegebenheiten bestimmten Verhältnisse in Beziehung auf den geschützten "Lebensraum" an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.