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{'item': '2003/10/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2006 Geschäftszahl2003/10/0100 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1 [Hier Zusatz am Anfang: Die solcherart neben der Prüfung der weiteren in § 24 Abs. 1 ApG festgelegten Voraussetzungen (insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn") durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich im Sinne des § 10 ApG auf eine - durch entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.][Hier Zusatz am Anfang: Die solcherart neben der Prüfung der weiteren in Paragraph 24, Absatz eins, ApG festgelegten Voraussetzungen (insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn") durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich im Sinne des Paragraph 10, ApG auf eine - durch entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.] StammrechtssatzBei der gemäß § 10 ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(

  1. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  2. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  3. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
  4. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  5. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  6. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.