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{'item': '2003/10/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2005 Geschäftszahl2003/10/0144 RechtssatzDie sogenannte "Exterritorialität", die sich als Bezeichnung für die Befreiung von Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des Empfangsstaats eingebürgert hat (Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712), bewirkt keine Änderung der Qualifikation des Gebiets, auf dem die Konsuln handeln. Die Konsuln genießen zwar gewisse Vorrechte und Immunitäten und es ist die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung nach Maßgabe der näheren Regelungen des Art. 31 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehen (betreffend Wahlkonsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen Art. 59 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; zur Immunität bzw. zur Rechtsstellung der Konsuln allgemein Art. 40 und 41 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, und Jabloner-Fugger, a.a.O., 712, Kussbach, Grundzüge des Konsularrechts, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1977/3, 67, und Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 1975, 191 und 193). Der in Art. 31 Abs. 2 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehene Schutz der Räume der konsularischen Vertretung, die die Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, vor dem Betreten durch Organe des Empfangsstaates und der Enteignungsschutz gemäß Art. 31 Abs. 4 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ändert aber nichts an der Zugehörigkeit der entsprechenden Räumlichkeiten zum österreichischen Hoheitsgebiet.Die sogenannte "Exterritorialität", die sich als Bezeichnung für die Befreiung von Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des Empfangsstaats eingebürgert hat (Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712), bewirkt keine Änderung der Qualifikation des Gebiets, auf dem die Konsuln handeln. Die Konsuln genießen zwar gewisse Vorrechte und Immunitäten und es ist die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung nach Maßgabe der näheren Regelungen des Artikel 31, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehen (betreffend Wahlkonsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen Artikel 59, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; zur Immunität bzw. zur Rechtsstellung der Konsuln allgemein Artikel 40 und 41 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, und Jabloner-Fugger, a.a.O., 712, Kussbach, Grundzüge des Konsularrechts, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1977/3, 67, und Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 1975, 191 und 193). Der in Artikel 31, Absatz 2, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehene Schutz der Räume der konsularischen Vertretung, die die Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, vor dem Betreten durch Organe des Empfangsstaates und der Enteignungsschutz gemäß Artikel 31, Absatz 4, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ändert aber nichts an der Zugehörigkeit der entsprechenden Räumlichkeiten zum österreichischen Hoheitsgebiet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.