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{'item': '2003/10/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2008 Geschäftszahl2003/10/0206 RechtssatzDen Erkenntnissen des VwGH vom

  1. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, vom
  2. November 1996, Zl. 96/10/0008, vom
  3. Februar 1999, Zl. 98/10/0356, und vom
  4. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138 lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
  5. August 1994, VwSlg 14103 A/1994 - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer BESTEHENDEN Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung EINER der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg 14103 A/1994 - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. (Im Beschwerdefall kann das Vorliegen einer solchen Konstellation - nämlich, dass das Kundenpotential der bestehenden Apotheke in M sich zwar weder infolge der Neuerrichtung einer Apotheke in F alleine noch infolge der Neuerrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Apotheke in M alleine verringern und weniger als 5500 Personen betragen würde, wohl aber (im Zusammenwirken) der Neuerrichtung dieser beiden Apotheken - an Hand des festgestellten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden.)Den Erkenntnissen des VwGH vom
  6. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, vom
  7. November 1996, Zl. 96/10/0008, vom
  8. Februar 1999, Zl. 98/10/0356, und vom
  9. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138 lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
  10. August 1994, VwSlg 14103 A/1994 - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer BESTEHENDEN Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung EINER der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg 14103 A/1994 - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. (Im Beschwerdefall kann das Vorliegen einer solchen Konstellation - nämlich, dass das Kundenpotential der bestehenden Apotheke in M sich zwar weder infolge der Neuerrichtung einer Apotheke in F alleine noch infolge der Neuerrichtung der vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Apotheke in M alleine verringern und weniger als 5500 Personen betragen würde, wohl aber (im Zusammenwirken) der Neuerrichtung dieser beiden Apotheken - an Hand des festgestellten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.