RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2007 Geschäftszahl2003/10/0229 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/11/0317 E 4. Oktober 2000 RS 1 (Hier: Es besteht keinerlei Hinweis dafür, dass sich der Sohn des zum Ersatz von Sozialhilfekosten verpflichteten Beschwerdeführers vorsätzlich in einen schlechten Gesundheitszustand gebracht hat, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten.) StammrechtssatzFür das Ausmaß der Ersatzpflicht nach § 10 Vlbg SHG 1998 ist entscheidend, ob Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden und ob bzw in welchem Ausmaß die Unterhaltspflicht besteht. Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht ist dabei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben gemäß § 140 ABGB gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, I2, Rz 12 zu § 140; Schwimann/Schwimann, ABGB2 I, § 140, Rz 90 ff). Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des OGH besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es läge der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (Hinweis B OGH 31.8.1994, 7 Ob 577/94) (hier Alkoholabhängigkeit und Drogenabhängigkeit des Kindes seit dem frühen Kindesalter).Für das Ausmaß der Ersatzpflicht nach Paragraph 10, Vlbg SHG 1998 ist entscheidend, ob Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden und ob bzw in welchem Ausmaß die Unterhaltspflicht besteht. Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht ist dabei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben gemäß Paragraph 140, ABGB gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (Hinweis Pichler in Rummel, I2, Rz 12 zu Paragraph 140,; Schwimann/Schwimann, ABGB2 römisch eins, Paragraph 140,, Rz 90 ff). Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des OGH besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es läge der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (Hinweis B OGH 31.8.1994, 7 Ob 577/94) (hier Alkoholabhängigkeit und Drogenabhängigkeit des Kindes seit dem frühen Kindesalter).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.