RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2003 Geschäftszahl2003/10/0232 RechtssatzIn bestimmten Verwaltungsverfahren wird nach der hg Judikatur (vgl die Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl 96/07/0209, vom
- Mai 2001, Zl 99/06/0164, vom
- September 2001, Zl 99/03/0424, vom
- Oktober 2001, Zl 99/03/0112, vom
- Oktober 2001, Zl 2001/07/0047, vom
- Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, vom
- November 2001, Zl 2001/07/0084, vom
- März 2002, Zl 2000/03/0004, vom
- Juni 2002, Zl 2000/03/0136, vom
- September 2002, Zl 2000/05/0127, und vom
- Dezember 2002, Zl 2001/07/0171) den Beschwerdeführern das Recht zugestanden, "im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechtes" (so das hg Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl 99/06/0164) eine Rechtswidrigkeit in Gestalt des Unterbleibens eines Verfahrens nach dem UVPG vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Es handelt sich dabei um Verfahren nach Materiengesetzen, in denen bestimmten Personen (insbesondere Nachbarn bzw Anrainern) unter Gesichtspunkten eines Eingriffes in geschützte Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt wird. Mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof - freilich in den Grenzen der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften - für das UVPG (im Hinblick auf die besondere Beziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen) einen mittelbaren Anwendungsbereich gesehen. Es wäre aber verfehlt, aus dieser Rechtsprechung abzuleiten, das den Nachbarn durch § 19 Abs 1 Z 1 UVPG eingeräumte Recht, an einem Verfahren nach dem UVPG als Partei teilzunehmen, begründe auch das Recht, in einem Verfahren nach dem Naturschutzgesetz ungeachtet des Fehlens der Einräumung von Parteistellung durch dieses Gesetz mit Erfolg geltend zu machen, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.In bestimmten Verwaltungsverfahren wird nach der hg Judikatur vergleiche die Erkenntnisse vom
- Juni 1999, Zl 96/07/0209, vom
- Mai 2001, Zl 99/06/0164, vom
- September 2001, Zl 99/03/0424, vom
- Oktober 2001, Zl 99/03/0112, vom
- Oktober 2001, Zl 2001/07/0047, vom
- Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, vom
- November 2001, Zl 2001/07/0084, vom
- März 2002, Zl 2000/03/0004, vom
- Juni 2002, Zl 2000/03/0136, vom
- September 2002, Zl 2000/05/0127, und vom
- Dezember 2002, Zl 2001/07/0171) den Beschwerdeführern das Recht zugestanden, "im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechtes" (so das hg Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl 99/06/0164) eine Rechtswidrigkeit in Gestalt des Unterbleibens eines Verfahrens nach dem UVPG vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Es handelt sich dabei um Verfahren nach Materiengesetzen, in denen bestimmten Personen (insbesondere Nachbarn bzw Anrainern) unter Gesichtspunkten eines Eingriffes in geschützte Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt wird. Mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof - freilich in den Grenzen der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften - für das UVPG (im Hinblick auf die besondere Beziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen) einen mittelbaren Anwendungsbereich gesehen. Es wäre aber verfehlt, aus dieser Rechtsprechung abzuleiten, das den Nachbarn durch Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG eingeräumte Recht, an einem Verfahren nach dem UVPG als Partei teilzunehmen, begründe auch das Recht, in einem Verfahren nach dem Naturschutzgesetz ungeachtet des Fehlens der Einräumung von Parteistellung durch dieses Gesetz mit Erfolg geltend zu machen, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. BeachteBesprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;