RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2005 Geschäftszahl2003/10/0252 RechtssatzNach § 18a Abs. 3 lit. a Krnt HeimG ist "die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten". Dies bedeutet aber nicht, dass die Ermächtigung der Behörde, die angezeigte Tätigkeit nach § 18a Abs. 3 Krnt HeimG zu untersagen, allein auf den Fall des "Fehlens eines ausreichenden Bewegungsraumes für die Bewohner" (im engeren Wortsinn) beschränkt wäre. Vielmehr folgt sowohl aus der Anknüpfung an "Einrichtung und Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume" im § 18a Abs. 3 Krnt HeimG als auch aus der systematischen Interpretation, die die Regelungen des § 18a Abs. 2, des - Standards festlegenden bzw. auf solche hinweisenden - § 16 Abs. 2 und 3 und der auf die Feststellung von Mängeln gegründeten Ermächtigung des § 19 Abs. 3 Krnt HeimG, den Betrieb der Einrichtung zu untersagen, einbezieht, dass die Behörde im Rahmen des § 18a Abs. 3 Krnt HeimG zur Untersagung des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Krnt HeimG auch dann ermächtigt ist, wenn die Einrichtung die im dritten Abschnitt des Gesetzes normierten Wohn- und Betreuungsstandards - im Sinne des § 16 Abs. 2 Krnt HeimG abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der betreffenden Einrichtung - nicht zu erfüllen vermag. Es entspricht somit dem Gesetz, im Grunde des § 18a Abs. 3 Krnt HeimG den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn diese bestimmte "personelle und bauliche Voraussetzungen für die sichere Pflege der Bewohner nicht erfüllt".Nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Litera a, Krnt HeimG ist "die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht gewährleisten". Dies bedeutet aber nicht, dass die Ermächtigung der Behörde, die angezeigte Tätigkeit nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Krnt HeimG zu untersagen, allein auf den Fall des "Fehlens eines ausreichenden Bewegungsraumes für die Bewohner" (im engeren Wortsinn) beschränkt wäre. Vielmehr folgt sowohl aus der Anknüpfung an "Einrichtung und Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume" im Paragraph 18 a, Absatz 3, Krnt HeimG als auch aus der systematischen Interpretation, die die Regelungen des Paragraph 18 a, Absatz 2,, des - Standards festlegenden bzw. auf solche hinweisenden - Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und der auf die Feststellung von Mängeln gegründeten Ermächtigung des Paragraph 19, Absatz 3, Krnt HeimG, den Betrieb der Einrichtung zu untersagen, einbezieht, dass die Behörde im Rahmen des Paragraph 18 a, Absatz 3, Krnt HeimG zur Untersagung des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Krnt HeimG auch dann ermächtigt ist, wenn die Einrichtung die im dritten Abschnitt des Gesetzes normierten Wohn- und Betreuungsstandards - im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Krnt HeimG abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der betreffenden Einrichtung - nicht zu erfüllen vermag. Es entspricht somit dem Gesetz, im Grunde des Paragraph 18 a, Absatz 3, Krnt HeimG den Betrieb einer Einrichtung zu untersagen, wenn diese bestimmte "personelle und bauliche Voraussetzungen für die sichere Pflege der Bewohner nicht erfüllt".
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.