RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2003/10/0274 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 16 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 beantragt; diese Bewilligung wurde ihr mit dem angefochtenen Bescheid - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - erteilt. Im Beschwerdefall lag ein inhaltlich vollständiger Antrag nicht vor. Dem Antrag, der über die Bezeichnung der Einrichtung als "Altenwohn- und Pflegeheim mit 47 Betten" hinaus keinerlei Angaben im Sinne im E zitierter gesetzlicher Regelungen enthielt, waren lediglich Baupläne, eine "Flächenaufstellung" und die baubehördliche Bewilligung angeschlossen. Bei dieser Sachlage hätte die Behörde, bevor sie den Antrag in inhaltliche Behandlung nehmen durfte, nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen. Dass die Behörde diese Verpflichtung außer Acht ließ, hatte unter anderem zur Folge, dass sie zu einer dem Gesetz entsprechenden Beurteilung der Frage der "ausreichenden Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 3 lit. c, § 16 Abs. 6 Krnt HeimG 1996 schon deshalb nicht in der Lage sein konnte, weil die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben der Beschwerdeführerin über die konkrete Zweckwidmung der Einrichtung im Sinne der §§ 14 und 16 Krnt HeimG 1996 fehlten (vgl. in ähnlichem Zusammenhang z.B. E vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238). (Dementsprechend fehlt im angefochtenen Bescheid auch eine taugliche Begründung für die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene, von dieser vor dem VwGH ausschließlich angefochtene Nebenbestimmung.)Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Krnt HeimG 1996 beantragt; diese Bewilligung wurde ihr mit dem angefochtenen Bescheid - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - erteilt. Im Beschwerdefall lag ein inhaltlich vollständiger Antrag nicht vor. Dem Antrag, der über die Bezeichnung der Einrichtung als "Altenwohn- und Pflegeheim mit 47 Betten" hinaus keinerlei Angaben im Sinne im E zitierter gesetzlicher Regelungen enthielt, waren lediglich Baupläne, eine "Flächenaufstellung" und die baubehördliche Bewilligung angeschlossen. Bei dieser Sachlage hätte die Behörde, bevor sie den Antrag in inhaltliche Behandlung nehmen durfte, nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen müssen. Dass die Behörde diese Verpflichtung außer Acht ließ, hatte unter anderem zur Folge, dass sie zu einer dem Gesetz entsprechenden Beurteilung der Frage der "ausreichenden Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 6, Krnt HeimG 1996 schon deshalb nicht in der Lage sein konnte, weil die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben der Beschwerdeführerin über die konkrete Zweckwidmung der Einrichtung im Sinne der Paragraphen 14 und 16 Krnt HeimG 1996 fehlten vergleiche in ähnlichem Zusammenhang z.B. E vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238). (Dementsprechend fehlt im angefochtenen Bescheid auch eine taugliche Begründung für die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene, von dieser vor dem VwGH ausschließlich angefochtene Nebenbestimmung.)