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{'item': '2003/10/0295'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2005 Geschäftszahl2003/10/0295 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/10/0181 E

  1. Mai 2002 RS 3 Hier ohne die beiden letzten Sätze; hier mit dem Zusatz: Ebenso verhält es sich mit Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines bestimmten Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Auch hier ist es in Ansehung der Abgrenzung des Versorgungspotentials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. zB E vom
  2. Mai 1993, Zl. 92/10/0117).Hier ohne die beiden letzten Sätze; hier mit dem Zusatz: Ebenso verhält es sich mit Feststellungen zur Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines bestimmten Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben. Auch hier ist es in Ansehung der Abgrenzung des Versorgungspotentials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind. Handelt es sich bei den erwähnten Untersuchungsergebnissen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann vergleiche zB E vom
  3. Mai 1993, Zl. 92/10/0117). StammrechtssatzFür die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird (vgl das hg Erkenntnis vom
  4. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd § 10 ApG steht (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom
  5. April 2002, Zl 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV, 1336 BlgNR,
  6. Gp Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also zB an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom ApG "nicht von vornherein" verboten (vgl zB das hg Erkenntnis vom
  7. Mai 1993, Zl 92/10/0117), bedarf aber der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles.Für die Berücksichtigung von "Zweitwohnungsbesitzern" verlangt der VwGH, dass im konkreten Einzelfall festgestellt wird, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird vergleiche das hg Erkenntnis vom
  8. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255). Wenn aber auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen in Anspruch nehmen und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners als Maßstabfigur iSd Paragraph 10, ApG steht vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom
  9. April 2002, Zl 2001/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur liegt - den Gesetzesmaterialien (RV, 1336 BlgNR,
  10. Gp Seite 5) folgend - das Begriffsverständnis der "Zweitwohnungsbesitzer" als einer Gruppe von Personen zu Grunde, die ihre Zweitwohnung im Allgemeinen bloß vorübergehend, also zB an Wochenenden oder in den Sommermonaten, jedenfalls aber in einem der Benützung des Hauptwohnsitzes gegenüber untergeordneten Ausmaß benützen. Eine Berücksichtigung dieser nur fallweise im Versorgungsgebiet wohnenden Personen ist daher bei der Bedarfsermittlung vom ApG "nicht von vornherein" verboten vergleiche zB das hg Erkenntnis vom
  11. Mai 1993, Zl 92/10/0117), bedarf aber der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.