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{'item': '2003/11/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2006 Geschäftszahl2003/11/0047 RechtssatzWeibliche Kammerangehörige wurden durch die Übergangsbestimmungen des Art. III Abs. 3 der Satzungen nicht benachteiligt, sondern vielmehr besser gestellt, weil diese Bestimmungen Frauen (nicht aber Männern) noch für eine Übergangsphase die Möglichkeit einräumte, die vorzeitige Altersversorgung schon vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Hand in Hand damit geht diese Besserstellung weiblicher Kammerangehöriger gegenüber ihren männlichen Kollegen auch bei der hier strittigen Berechnung der Höhe der Altersversorgung. Während sich nämlich die Kürzung der Altersversorgungsleistung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (ab dem
  2. Lebensjahr) nach den prozentuellen Abschlägen des Art. I BUO berechnet, sieht die Übergangsbestimmung des Art. III BUO für weibliche Kammerangehörige keine höheren, sondern nur dieselben prozentuellen Kürzungen vor, obwohl weibliche Kammerangehörige die vorzeitige Alterspension schon vor dem
  3. Lebensjahr in Anspruch nehmen konnten. Da die Bfin somit von dieser Möglichkeit freiwillig Gebrauch gemacht hat, hat sie als Konsequenz eine Reduzierung ihres Altersversorgungsanspruches nach den Bestimmungen der BUO hinzunehmen. Zusammenfassend ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt einer nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gebotenen Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde bei der Berechnung der Höhe der Altersversorgung von der vorzunehmenden Kürzung der der Bfin zustehenden Ansprüche nach den Bestimmungen der BUO ausging.Weibliche Kammerangehörige wurden durch die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Absatz 3, der Satzungen nicht benachteiligt, sondern vielmehr besser gestellt, weil diese Bestimmungen Frauen (nicht aber Männern) noch für eine Übergangsphase die Möglichkeit einräumte, die vorzeitige Altersversorgung schon vor der Vollendung des
  4. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Hand in Hand damit geht diese Besserstellung weiblicher Kammerangehöriger gegenüber ihren männlichen Kollegen auch bei der hier strittigen Berechnung der Höhe der Altersversorgung. Während sich nämlich die Kürzung der Altersversorgungsleistung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (ab dem
  5. Lebensjahr) nach den prozentuellen Abschlägen des Artikel römisch eins, BUO berechnet, sieht die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, BUO für weibliche Kammerangehörige keine höheren, sondern nur dieselben prozentuellen Kürzungen vor, obwohl weibliche Kammerangehörige die vorzeitige Alterspension schon vor dem
  6. Lebensjahr in Anspruch nehmen konnten. Da die Bfin somit von dieser Möglichkeit freiwillig Gebrauch gemacht hat, hat sie als Konsequenz eine Reduzierung ihres Altersversorgungsanspruches nach den Bestimmungen der BUO hinzunehmen. Zusammenfassend ist es daher auch unter dem Gesichtspunkt einer nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gebotenen Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde bei der Berechnung der Höhe der Altersversorgung von der vorzunehmenden Kürzung der der Bfin zustehenden Ansprüche nach den Bestimmungen der BUO ausging.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.