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{'item': '2003/11/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2003/11/0048 Rechtssatz§ 14 Abs. 1 ÄrzteG 1998 regelt nur die Anrechnung von absolvierten ärztlichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszeitenzeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer. Die in § 14 Abs. 1 ÄrzteG 1998 geregelte Anrechnungsvorschrift bezieht sich daher nur auf die für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt geforderte erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ÄrzteG

  1. (Hier: Das im § 3 Abs. 5 Z. 1 ÄrzteG 1998 für den Facharzt genannte Ausbildungserfordernis der mindestens sechsjährigen praktischen, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegten Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art. § 14 ÄrzteG 1998 bietet keine Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Auflage" der positiven Ablegung der Facharztprüfung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten. Die Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer war hier nicht anzuwenden. Die belBeh durfte daher in dem auf § 14 ÄrzteG 1998 gestützten angefochtenen Bescheid die von der Bfin bekannt gegebene, in der Slowakei absolvierte praktische ärztliche Tätigkeit nicht unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung anrechnen.)Paragraph 14, Absatz eins, ÄrzteG 1998 regelt nur die Anrechnung von absolvierten ärztlichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszeitenzeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer. Die in Paragraph 14, Absatz eins, ÄrzteG 1998 geregelte Anrechnungsvorschrift bezieht sich daher nur auf die für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt geforderte erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄrzteG
  2. (Hier: Das im Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 für den Facharzt genannte Ausbildungserfordernis der mindestens sechsjährigen praktischen, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegten Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen "Art". Paragraph 14, ÄrzteG 1998 bietet keine Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Auflage" der positiven Ablegung der Facharztprüfung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten. Die Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer war hier nicht anzuwenden. Die belBeh durfte daher in dem auf Paragraph 14, ÄrzteG 1998 gestützten angefochtenen Bescheid die von der Bfin bekannt gegebene, in der Slowakei absolvierte praktische ärztliche Tätigkeit nicht unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung anrechnen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.