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{'item': '2003/11/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl2003/11/0055 RechtssatzDie medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in § 26 Abs. 1 Z. 3 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und die Landesgesetzgeber in den entsprechenden Ausführungsgesetzen (vgl. für den gegenständlichen Fall § 50 Abs. 1 Z. 3 OÖ KAG 1997) normiert haben, dass in öffentlichen Krankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist. Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen (Hinweis E

  1. März 1999, 99/11/0053; E
  2. November 2003, 2002/11/0054).Die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien hat gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, weil der Grundsatzgesetzgeber in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und die Landesgesetzgeber in den entsprechenden Ausführungsgesetzen vergleiche für den gegenständlichen Fall Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ KAG 1997) normiert haben, dass in öffentlichen Krankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist. Aus dem subsidiären Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Personen haben bei der Beurteilung des Bedarfs die öffentlichen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen (Hinweis E
  3. März 1999, 99/11/0053; E
  4. November 2003, 2002/11/0054).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.