RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl2003/11/0055 RechtssatzDer VwGH sieht sich durch die Rechtsprechung des VfGH in seiner Auffassung bestätigt, dass der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen nur subsidiärer Charakter zukommt und dass daher bei der Beurteilung des Bedarfs nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen sind: Einerseits hat der VfGH in seinem E
- März 1999, G 64/98 ua, VfSlg 15456, in dem er verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997 nicht (mehr) erblickt hat, die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung als Ergänzung des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen, "welches die Leistungserbringung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte und nicht durch ein institutionelles System mit überwiegend in Dienstverhältnissen beschäftigten Ärzten gesichert sehen will". Andererseits hat der VfGH in seinem E
- März 1999, B 817/97, VfSlg 15449, zweifellos den subsidiären Charakter der Leistungen von Anstaltsambulanzen bestätigt. Gleichzeitig hat er diese Rechtsfrage, wenn er die ambulanten Leistungen von öffentlichen Krankenanstalten nach § 32 OÖ KAG (seit der Wiederverlautbarungs- Kundmachung im OÖ Landesgesetzblatt Nr. 132/1997: § 50 Abs. 1 OÖ KAG 1997) anspricht, von der (vom Obersten Gerichtshof später beurteilten) Frage des Verbotes weiter gehender ambulanter Leistungen öffentlicher Krankenanstalten abgegrenzt. Der vom VwGH aus dem subsidiären Charakter der Leistungen von Anstaltsambulanzen abgeleiteten Auffassung, bei der Bedarfsprüfung von Krankenanstalten, die in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden sollen, ist das Leistungsangebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen, hat sich der VfGH ausdrücklich angeschlossen (Hinweis VfGH E
- März 1999, B 817/97 ua, VfSlg 15449).Der VwGH sieht sich durch die Rechtsprechung des VfGH in seiner Auffassung bestätigt, dass der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulanzen nur subsidiärer Charakter zukommt und dass daher bei der Beurteilung des Bedarfs nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen sind: Einerseits hat der VfGH in seinem E
- März 1999, G 64/98 ua, VfSlg 15456, in dem er verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz 2, OÖ KAG 1997 nicht (mehr) erblickt hat, die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung als Ergänzung des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen, "welches die Leistungserbringung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte und nicht durch ein institutionelles System mit überwiegend in Dienstverhältnissen beschäftigten Ärzten gesichert sehen will". Andererseits hat der VfGH in seinem E
- März 1999, B 817/97, VfSlg 15449, zweifellos den subsidiären Charakter der Leistungen von Anstaltsambulanzen bestätigt. Gleichzeitig hat er diese Rechtsfrage, wenn er die ambulanten Leistungen von öffentlichen Krankenanstalten nach Paragraph 32, OÖ KAG (seit der Wiederverlautbarungs- Kundmachung im OÖ Landesgesetzblatt Nr. 132/1997: Paragraph 50, Absatz eins, OÖ KAG 1997) anspricht, von der (vom Obersten Gerichtshof später beurteilten) Frage des Verbotes weiter gehender ambulanter Leistungen öffentlicher Krankenanstalten abgegrenzt. Der vom VwGH aus dem subsidiären Charakter der Leistungen von Anstaltsambulanzen abgeleiteten Auffassung, bei der Bedarfsprüfung von Krankenanstalten, die in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden sollen, ist das Leistungsangebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen, hat sich der VfGH ausdrücklich angeschlossen (Hinweis VfGH E
- März 1999, B 817/97 ua, VfSlg 15449).