RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2003 GeschäftszahlAW 2003/11/0057 RechtssatzNichtstattgebung - Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung nach § 59 Ärztegesetz 1998 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, festgestellt, dass eine Berechtigung der Beschwerdeführerin "zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht, da ihre Berufsberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 Ärztegesetz 1998 durch Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erloschen ist". Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Davon ausgehend ist aber dem Provisorialverfahren zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 4 Ärztegesetz 1998 ist. Im Hinblick auf die mit der Ausübung des ärztlichen Berufes verbundenen Tätigkeit, die - im Falle des Zahnarztes überwiegend - unmittelbar am Menschen ausgeführt wird und auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet sein muss (vgl. § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998), liegt es im zwingenden öffentlichen Interesse, dass die den Beruf des Arztes ausübende Person gesundheitlich geeignet ist.Nichtstattgebung - Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung nach Paragraph 59, Ärztegesetz 1998 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, festgestellt, dass eine Berechtigung der Beschwerdeführerin "zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht, da ihre Berufsberechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Ärztegesetz 1998 durch Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erloschen ist". Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Davon ausgehend ist aber dem Provisorialverfahren zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich geeignet im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, Ärztegesetz 1998 ist. Im Hinblick auf die mit der Ausübung des ärztlichen Berufes verbundenen Tätigkeit, die - im Falle des Zahnarztes überwiegend - unmittelbar am Menschen ausgeführt wird und auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet sein muss vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998), liegt es im zwingenden öffentlichen Interesse, dass die den Beruf des Arztes ausübende Person gesundheitlich geeignet ist.
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