RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl2003/11/0057 RechtssatzDie Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR XXI.GP) zum HGG 2001 führen zu § 31 Abs. 1 Z. 3 aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe. Sollte der Bf daher im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in einer eigenen Wohnung gewohnt und diese danach gewechselt haben, so hätte er einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG
- Im Übrigen setzt § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001 nach seinem klaren Wortlaut und dem genannten Zweck nicht voraus, dass der Wechsel zwischen zwei eigenen Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang (ohne zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung) erfolgt. (Hier: Die belBeh hat, indem sie den Antrag des Bf auf Wohnkostenbeihilfe allein wegen des Umstandes, dass er seine Wohnung in 1100 Wien erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet hat, abwies, den Fall ausschließlich nach § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 beurteilt und hat daher die Z. 3 dieser Bestimmung, die geradezu für Fälle wie den vorliegenden geschaffen wurde, außer Acht gelassen. In Verkennung der Rechtslage hat die belBehe daher auch keine Feststellungen über die Wohnung des Bf in Deutschland getroffen, obwohl schon dem Antrag des Bf ein diesbezüglicher Mietvertrag angeschlossen war.)Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode zum HGG 2001 führen zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe. Sollte der Bf daher im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in einer eigenen Wohnung gewohnt und diese danach gewechselt haben, so hätte er einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG
- Im Übrigen setzt Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 nach seinem klaren Wortlaut und dem genannten Zweck nicht voraus, dass der Wechsel zwischen zwei eigenen Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang (ohne zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung) erfolgt. (Hier: Die belBeh hat, indem sie den Antrag des Bf auf Wohnkostenbeihilfe allein wegen des Umstandes, dass er seine Wohnung in 1100 Wien erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet hat, abwies, den Fall ausschließlich nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 beurteilt und hat daher die Ziffer 3, dieser Bestimmung, die geradezu für Fälle wie den vorliegenden geschaffen wurde, außer Acht gelassen. In Verkennung der Rechtslage hat die belBehe daher auch keine Feststellungen über die Wohnung des Bf in Deutschland getroffen, obwohl schon dem Antrag des Bf ein diesbezüglicher Mietvertrag angeschlossen war.)