RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2006 Geschäftszahl2003/11/0061 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/11/0060 E
- Mai 2003 RS 3 (Hier: Dem Bf wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 25 Abs. 2 FSG 1997 entzogen. Die Wiederausfolgung des Führerscheins des Bf setzte nicht voraus, dass dem Bf bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die(Hier: Dem Bf wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 entzogen. Die Wiederausfolgung des Führerscheins des Bf setzte nicht voraus, dass dem Bf bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die "Lenkberechtigung ... (wieder) erteilt wurde", weil die Lenkberechtigung mit dem Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung des Bf - ipso iure - wieder auflebte, somit auch unabhängig davon, ob dem Bf der Führerschein tatsächlich ausgefolgt wurde (Hinweis E
- Mai 2003, 2002/11/0060). Aufgabe der Behörde wäre es daher gewesen auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) festzustellen, ob der Bf die gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen vor dem Ablauf der im § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 genannten Frist wiedererlangt hat.)Lenkberechtigung mit dem Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung des Bf - ipso iure - wieder auflebte, somit auch unabhängig davon, ob dem Bf der Führerschein tatsächlich ausgefolgt wurde (Hinweis E
- Mai 2003, 2002/11/0060). Aufgabe der Behörde wäre es daher gewesen auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes (Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997) festzustellen, ob der Bf die gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen vor dem Ablauf der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 genannten Frist wiedererlangt hat.) Stammrechtssatz§ 25 Abs 2 FSG 1997 idF 2001/I/112 ermöglicht für jene Fälle, in denen die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung genau bestimmbar ist, eine Festsetzung der Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum. In jenen Fällen aber, in denen dies nicht möglich ist, ist - entsprechend der bereits im Geltungsbereich des KFG 1967 (§ 73 Abs. 2) geübten Praxis - die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Davon gehen erkennbar auch die Erläuterungen zu § 25 der Regierungsvorlage zum FSG 1997, 714 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XX. GP, aus. In solchen Fällen bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Entziehungsdauer in jedem Fall so lange läuft, bis im Verfahren über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines ein Gutachten vorliegt, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden bestätigt. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet. Diesen Zeitpunkt hat die Behörde zu ermitteln, wenn sie - obwohl ihr wie im vorliegenden Fall ein die gesundheitliche Eignung des Betreffenden bestätigendes amtsärztliches Sachverständigengutachten vorliegt - einen vor Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gestellten Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines, in dem die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung behauptet wird, mit der Begründung abweisen will, die Lenkberechtigung sei gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen. Ist ihr die Feststellung dieses Zeitpunktes nicht möglich, kann sie in einem solchen Fall nicht davon ausgehen, die Lenkberechtigung sei infolge Ablaufes einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 erloschen.Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 in der Fassung 2001/I/112 ermöglicht für jene Fälle, in denen die Dauer der Nichteignung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung genau bestimmbar ist, eine Festsetzung der Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum. In jenen Fällen aber, in denen dies nicht möglich ist, ist - entsprechend der bereits im Geltungsbereich des KFG 1967 (Paragraph 73, Absatz 2,) geübten Praxis - die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Davon gehen erkennbar auch die Erläuterungen zu Paragraph 25, der Regierungsvorlage zum FSG 1997, 714 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, römisch zwanzig. GP, aus. In solchen Fällen bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, um die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung annehmen zu können. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Entziehungsdauer in jedem Fall so lange läuft, bis im Verfahren über einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines ein Gutachten vorliegt, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden bestätigt. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet. Diesen Zeitpunkt hat die Behörde zu ermitteln, wenn sie - obwohl ihr wie im vorliegenden Fall ein die gesundheitliche Eignung des Betreffenden bestätigendes amtsärztliches Sachverständigengutachten vorliegt - einen vor Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gestellten Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines, in dem die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung behauptet wird, mit der Begründung abweisen will, die Lenkberechtigung sei gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG erloschen. Ist ihr die Feststellung dieses Zeitpunktes nicht möglich, kann sie in einem solchen Fall nicht davon ausgehen, die Lenkberechtigung sei infolge Ablaufes einer Entziehungsdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 erloschen.
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