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{'item': '2003/11/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2003/11/0108 RechtssatzDer Besch wurde mit rechtskräftigen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Beitragstäter gegen § 68 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes verstoßen zu haben. Diese Bestimmungen stellen nicht darauf ab, dass der Täter Tierarzt ist. Es unterliegt schon deswegen keinem Zweifel, dass ungeachtet einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung eines Verstoßes gegen den Tierärztevorbehalt wegen des disziplinären Überhangs grundsätzlich eine disziplinäre Verfolgung und Verurteilung wegen einer in einer Beitragstäterschaft zu diesem Delikt liegenden Verletzung des Standesansehens in Frage kommt, und zwar ohne dass es einer verfassungskonformen Reduktion des Bedeutungsgehaltes des § 53 Abs. 1 und 3 des Tierärztegesetzes bedürfte. Aber auch hinsichtlich der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Besch wegen Verstoßes gegen die Rückstandskontrollverordnung bestehen keine Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegende Annahme eines disziplinären Überhangs.Der Besch wurde mit rechtskräftigen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Beitragstäter gegen Paragraph 68, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Tierärztegesetzes verstoßen zu haben. Diese Bestimmungen stellen nicht darauf ab, dass der Täter Tierarzt ist. Es unterliegt schon deswegen keinem Zweifel, dass ungeachtet einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung eines Verstoßes gegen den Tierärztevorbehalt wegen des disziplinären Überhangs grundsätzlich eine disziplinäre Verfolgung und Verurteilung wegen einer in einer Beitragstäterschaft zu diesem Delikt liegenden Verletzung des Standesansehens in Frage kommt, und zwar ohne dass es einer verfassungskonformen Reduktion des Bedeutungsgehaltes des Paragraph 53, Absatz eins und 3 des Tierärztegesetzes bedürfte. Aber auch hinsichtlich der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Besch wegen Verstoßes gegen die Rückstandskontrollverordnung bestehen keine Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegende Annahme eines disziplinären Überhangs. § 12 Abs. 1 dieser Verordnung stellt zwar auf das Verhalten von Tierärzten ab, die verwaltungsbehördliche Bestrafung dient aber gänzlich anderen Zwecken als eine disziplinäre Verurteilung, die in der Begehung der Tat (auch) eine von der Verwaltungsstrafbestimmung nicht erfasste Verletzung von Standesinteressen erblickt. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Verletzungen des Standesansehens wird nach dem bisher Gesagten nicht von allfälligen Bestrafungen nach § 68 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Tierärztegesetzes sowie § 50 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes iVm § 12 Abs. 1 der Rückstandskontrollverordnung vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art. 4 Z. 1 des 7. ZP zur MRK nicht vorliegt (Hinweis E 12. September 2006, 2003/03/0081). Dieser Auffassung steht im Übrigen auch die Judikatur des VfGH nicht entgegen, der nicht zu entnehmen ist, dass eine disziplinäre Verfolgung und Bestrafung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn bereits eine verwaltungsbehördliche Bestrafung vorliegt (Hinweis E VfGH 24. Juni 1999, VfSlg. 15543; E VfGH 21. Juni 2000, VfSlg. 15847; E VfGH 27. Juni 2000, VfSlg. 15867).Paragraph 12, Absatz eins, dieser Verordnung stellt zwar auf das Verhalten von Tierärzten ab, die verwaltungsbehördliche Bestrafung dient aber gänzlich anderen Zwecken als eine disziplinäre Verurteilung, die in der Begehung der Tat (auch) eine von der Verwaltungsstrafbestimmung nicht erfasste Verletzung von Standesinteressen erblickt. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Verletzungen des Standesansehens wird nach dem bisher Gesagten nicht von allfälligen Bestrafungen nach Paragraph 68, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Tierärztegesetzes sowie Paragraph 50, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, der Rückstandskontrollverordnung vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 4, Ziffer eins, des 7. ZP zur MRK nicht vorliegt (Hinweis E 12. September 2006, 2003/03/0081). Dieser Auffassung steht im Übrigen auch die Judikatur des VfGH nicht entgegen, der nicht zu entnehmen ist, dass eine disziplinäre Verfolgung und Bestrafung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn bereits eine verwaltungsbehördliche Bestrafung vorliegt (Hinweis E VfGH 24. Juni 1999, VfSlg. 15543; E VfGH 21. Juni 2000, VfSlg. 15847; E VfGH 27. Juni 2000, VfSlg. 15867).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.