RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2003 Geschäftszahl2003/11/0128 Rechtssatz§ 26 FSG 1997 stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG 1997 geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 FSG 1997 jedenfalls zwei Wochen zu betragen. Auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen(Hinweis E
- Dezember 1998, 98/11/0227). § 26 FSG 1997 stellt jedoch nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach § 7 Abs. 8 FSG 1997 auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, für eine Qualifikation als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 in Frage kommen, zeigt § 26 Abs. 7 erster Satz FSG 1997, wonach eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit an von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Erwähnung eines Strafbescheides. Auch in den Gesetzesmaterialien zur
- Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, auf die § 26 Abs. 7 erster Satz FSG 1997 im Wesentlichen zurückgeht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung von Bestrafungen durch ausländische Behörden.Paragraph 26, FSG 1997 stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, eine lex specialis zu dem in den Paragraphen 7, 24 und 25 FSG 1997 geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 jedenfalls zwei Wochen zu betragen. Auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen(Hinweis E
- Dezember 1998, 98/11/0227). Paragraph 26, FSG 1997 stellt jedoch nicht nur hinsichtlich der Bemessung der Entziehungszeit eine lex specialis dar. Während nach Paragraph 7, Absatz 8, FSG 1997 auch Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, für eine Qualifikation als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 in Frage kommen, zeigt Paragraph 26, Absatz 7, erster Satz FSG 1997, wonach eine Entziehung gemäß Paragraph 26, Absatz 3 und 4 erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist, ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber damit an von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren angeknüpft hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Erwähnung eines Strafbescheides. Auch in den Gesetzesmaterialien zur
- Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995,, auf die Paragraph 26, Absatz 7, erster Satz FSG 1997 im Wesentlichen zurückgeht, finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Einbeziehung von Bestrafungen durch ausländische Behörden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0120 E
- Juni 2003