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{'item': '2003/11/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl2003/11/0142 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/11/0075 E 14. März 2000 RS 1 (Hier: Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Die Frage, ob den Bf ein Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises trifft oder nicht, ist für die von der belBeh nach § 26 Abs. 2 FSG 1997 zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung. Die Behörde hatte daher nicht zu prüfen, welche Auskunft dem Bf bei dem von ihm genannten Telefonat (Er hat etwa eine halbe Stunde nach der Verweigerung der Atemluftuntersuchung beim Gendarmerieposten angerufen und erklärt, er wolle sich im Krankenhaus Blut abnehmen lassen, um nachweisen zu können, dass er nicht alkoholisiert sei. Bei diesem Telefonat sei ihm gesagt worden, es sei "vorbei", eine Blutabnahme im Krankenhaus sei sinnlos.) erteilt wurde.)(Hier: Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Die Frage, ob den Bf ein Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises trifft oder nicht, ist für die von der belBeh nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung. Die Behörde hatte daher nicht zu prüfen, welche Auskunft dem Bf bei dem von ihm genannten Telefonat (Er hat etwa eine halbe Stunde nach der Verweigerung der Atemluftuntersuchung beim Gendarmerieposten angerufen und erklärt, er wolle sich im Krankenhaus Blut abnehmen lassen, um nachweisen zu können, dass er nicht alkoholisiert sei. Bei diesem Telefonat sei ihm gesagt worden, es sei "vorbei", eine Blutabnahme im Krankenhaus sei sinnlos.) erteilt wurde.) StammrechtssatzEine Verweigerung des Alkotests weist zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 ist ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0336, E 18.11.1997, 97/11/0158, EEine Verweigerung des Alkotests weist zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 ist ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0336, E 18.11.1997, 97/11/0158, E 24.3.1999, 98/11/0009, und E 24.8.1999, 99/11/0138). In jenen (Ausnahmsfällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG 1997 geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im § 99 Abs 1 lit a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.24.3.1999, 98/11/0009, und E 24.8.1999, 99/11/0138). In jenen (Ausnahmsfällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nämlich nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 geschlossen werden. Nur dann, wenn wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Feststellung über die Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich ist, ist es nämlich gerechtfertigt, in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit denjenigen, der die Untersuchung der Atemluft verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie denjenigen, der in dem im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.