RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2003/11/0158 RechtssatzDie Behörde qualifizierte das Verhalten des Bf, nach der Abmeldung (Schließung) der Ordination eines (anderen) selbständigen Tierarztes die dort einlangenden Telefonanrufe von Tierhaltern in seine Ordination umgeleitet zu haben, als Verstoß gegen § 15 Abs. 4 TierärzteG
- § 15 Abs. 4 TierärzteG 1975 ordnet an, dass jeder freiberuflich tätige Tierarzt nur einen Berufssitz haben darf und die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten ist. Im Abs. 3 dieses Paragraphen wird der Berufssitz eines Tierarztes als der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt, umschrieben. Allein mit der "dauernden Rufumleitung" in seine Ordination hat der Bf jedoch keinen weiteren Berufssitz begründet. Ob die Rufumleitung allenfalls dem Werbeverbot gemäß § 17 TierärzteG 1975 widersprochen hat oder im Zusammenhang mit anderen die Berufspflichten der Tierärzte regelnden Vorschriften (vgl. § 22 TierärzteG 1975) einen Verstoß gegen § 53 Abs. 1 TierärzteG 1975 darstellt, ist im Hinblick darauf, dass das Verhalten des Bf im Bescheid ausdrücklich als Verletzung des § 15 Abs. 4 TierärzteG 1975 gewertet worden ist, nicht zu untersuchen (Hinweis E
- Juni 1995, 92/11/0041; E
- Mai 1997, 93/11/0072), zumal im angefochtenen Disziplinarerkenntnis auch die Dauer des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nicht näher umschrieben ist. Auch das Nichtentfernen der äußeren Bezeichnung (Kennzeichnung) einer tierärztlichen Ordination eines anderen Tierarztes bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Berufspflichten eines Tierarztes gemäß § 21 Abs. 1 TierärzteG 1975.Die Behörde qualifizierte das Verhalten des Bf, nach der Abmeldung (Schließung) der Ordination eines (anderen) selbständigen Tierarztes die dort einlangenden Telefonanrufe von Tierhaltern in seine Ordination umgeleitet zu haben, als Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 4, TierärzteG
- Paragraph 15, Absatz 4, TierärzteG 1975 ordnet an, dass jeder freiberuflich tätige Tierarzt nur einen Berufssitz haben darf und die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten ist. Im Absatz 3, dieses Paragraphen wird der Berufssitz eines Tierarztes als der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt, umschrieben. Allein mit der "dauernden Rufumleitung" in seine Ordination hat der Bf jedoch keinen weiteren Berufssitz begründet. Ob die Rufumleitung allenfalls dem Werbeverbot gemäß Paragraph 17, TierärzteG 1975 widersprochen hat oder im Zusammenhang mit anderen die Berufspflichten der Tierärzte regelnden Vorschriften vergleiche Paragraph 22, TierärzteG 1975) einen Verstoß gegen Paragraph 53, Absatz eins, TierärzteG 1975 darstellt, ist im Hinblick darauf, dass das Verhalten des Bf im Bescheid ausdrücklich als Verletzung des Paragraph 15, Absatz 4, TierärzteG 1975 gewertet worden ist, nicht zu untersuchen (Hinweis E
- Juni 1995, 92/11/0041; E
- Mai 1997, 93/11/0072), zumal im angefochtenen Disziplinarerkenntnis auch die Dauer des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nicht näher umschrieben ist. Auch das Nichtentfernen der äußeren Bezeichnung (Kennzeichnung) einer tierärztlichen Ordination eines anderen Tierarztes bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Berufspflichten eines Tierarztes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TierärzteG 1975.