RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2006 Geschäftszahl2003/11/0162 RechtssatzDie Gesetzesmaterialien (1033 BlgNR XXI. GP, 31) führen zur
- Führerscheingesetz - Novelle zu § 28 Abs 1 FSG 1997 aus, dass die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersichtlicher dargestellt werden. Z 1 wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Z 1 angepasst und in Z 2 wird die Wendung "keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind" durch die klarere Wortfolge der Z 2 ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird. Eine in § 28 Abs 1 Z 1 normierte Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheins ist, das die Entziehungszeit nicht länger als 18 Monate betrug. Was die weitere Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines anbelangt, so hat die
- Führerscheingesetz - Novelle eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirkt. Während die Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG 1997 in der Fassung vor der
- Führerscheingesetz - Novelle schon zu unterbleiben hatte, wenn Gründe für eine (weitere) Entziehung der Lenkberechtigung (bloß) gegeben waren, setzt das Einbehalten des entzogenen Führerscheines seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 legcit voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid angeordnet wird. (Hier: Ein solcher Bescheid ist nach der Aktenlage nicht erlassen worden.)Die Gesetzesmaterialien (1033 BlgNR römisch 21 . GP, 31) führen zur
- Führerscheingesetz - Novelle zu Paragraph 28, Absatz eins, FSG 1997 aus, dass die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersichtlicher dargestellt werden. Ziffer eins, wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, angepasst und in Ziffer 2, wird die Wendung "keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind" durch die klarere Wortfolge der Ziffer 2, ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird. Eine in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, normierte Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheins ist, das die Entziehungszeit nicht länger als 18 Monate betrug. Was die weitere Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines anbelangt, so hat die
- Führerscheingesetz - Novelle eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirkt. Während die Ausfolgung des Führerscheines gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FSG 1997 in der Fassung vor der
- Führerscheingesetz - Novelle schon zu unterbleiben hatte, wenn Gründe für eine (weitere) Entziehung der Lenkberechtigung (bloß) gegeben waren, setzt das Einbehalten des entzogenen Führerscheines seit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, legcit voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid angeordnet wird. (Hier: Ein solcher Bescheid ist nach der Aktenlage nicht erlassen worden.)