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{'item': '2003/11/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2006 Geschäftszahl2003/11/0187 RechtssatzGemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hat jedermann das Recht, von (

  1. ua)den Organen des Landes Auskünfte zu verlangen, die ihrerseits verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als "Organe des Landes" sind nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes (Einl.-Zahl 1053/1 Blg.Nr. 90 XI.GP) auch alle mit Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung befassten, vom Land eingerichteten Organe zu verstehen (Hinweis E 30. April 1997, 95/01/0200). Die gegenständlichen Angelegenheiten, über die Auskunft verlangt wurde, betreffen einerseits die Bestellung zum Fahrprüfer (§ 34 Abs. 1 FSG 1997) und andererseits die Überprüfung eines Fahrprüfers (§ 34 Abs. 4 FSG 1997 iVm. § 13 Abs. 2 FSG-PV 1997) und sind nach den genannten Bestimmungen vom Landeshauptmann (somit in mittelbarer Bundesverwaltung) zu vollziehen. Gemäß § 30 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 1960 iVm. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Geschäftsapparat des Landeshauptmannes. Gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ist das Amt der Landesregierung als Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in jenen Sachen zuständig, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden. Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes war das Amt der Steiermärkischen Landesregierung daher im Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Bf gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Bf verlangten Auskunft auszusprechen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hat jedermann das Recht, von (
  2. ua)den Organen des Landes Auskünfte zu verlangen, die ihrerseits verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als "Organe des Landes" sind nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes (Einl.-Zahl 1053/1 Blg.Nr. 90 römisch elf.Gesetzgebungsperiode auch alle mit Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung befassten, vom Land eingerichteten Organe zu verstehen (Hinweis E 30. April 1997, 95/01/0200). Die gegenständlichen Angelegenheiten, über die Auskunft verlangt wurde, betreffen einerseits die Bestellung zum Fahrprüfer (Paragraph 34, Absatz eins, FSG 1997) und andererseits die Überprüfung eines Fahrprüfers (Paragraph 34, Absatz 4, FSG 1997 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, FSG-PV 1997) und sind nach den genannten Bestimmungen vom Landeshauptmann (somit in mittelbarer Bundesverwaltung) zu vollziehen. Gemäß Paragraph 30, des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Geschäftsapparat des Landeshauptmannes. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ist das Amt der Landesregierung als Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in jenen Sachen zuständig, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden. Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes war das Amt der Steiermärkischen Landesregierung daher im Hinblick auf die unvollständige Auskunftserteilung an den Bf gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Bf verlangten Auskunft auszusprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.