RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2003 Geschäftszahl2003/11/0200 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/11/0197 E
- September 2001 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze) StammrechtssatzZwar kann im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs. 2 FSG 1997 anzuwenden ist, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom
- Oktober 2000, Zl. 99/11/0376). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diesen Nachweis nicht erbracht. Damit war aber die belangte Behörde auf Grund ihrer Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin gehalten, vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 auszugehen. Auch wenn es sich bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlung um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 - im Sinne des § 26 Abs. 2 FSG 1997 - gehandelt haben sollte, so erweist sich die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate nach § 26 Abs. 2 FSG 1997 als unbedenklich. Gleiches gilt gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997 auch für die im Falle einer Entziehung nach § 26 Abs. 2 FSG 1997 zwingend vorgesehene Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 sowie der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.Zwar kann im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 anzuwenden ist, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom
- Oktober 2000, Zl. 99/11/0376). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diesen Nachweis nicht erbracht. Damit war aber die belangte Behörde auf Grund ihrer Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin gehalten, vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997 auszugehen. Auch wenn es sich bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlung um eine erstmalige Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 - im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 - gehandelt haben sollte, so erweist sich die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 als unbedenklich. Gleiches gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 8, FSG 1997 auch für die im Falle einer Entziehung nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 zwingend vorgesehene Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8,
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