RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2003/11/0222 RechtssatzIm § 7 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 werden unterschiedliche Befreiungstatbestände normiert. Einerseits ist gemäß § 7 Abs. 1 lit a einem Antrag auf gänzliche Befreiung stattzugeben, wenn keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG ausgeübt wird; gemäß § 7 Abs.1 lit b ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen "nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für den Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄrzteG 1998 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig", wenn der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit iSd § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ausübt. § 7 Abs. 7 der Satzung sieht in beiden Fallgruppen vor, dass eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 der Satzung nicht mehr vor, erlischt somit gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen diese Befreiung. Schon kraft ausdrücklicher Regelung über das Erlöschen einer nach § 7 Abs. 1 der Satzung ausgesprochenen Befreiung von der Beitragspflicht verbietet sich daher eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke.Im Paragraph 7, Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 werden unterschiedliche Befreiungstatbestände normiert. Einerseits ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, einem Antrag auf gänzliche Befreiung stattzugeben, wenn keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG ausgeübt wird; gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen "nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für den Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄrzteG 1998 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig", wenn der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ausübt. Paragraph 7, Absatz 7, der Satzung sieht in beiden Fallgruppen vor, dass eine Befreiung nach Absatz eins, erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung nicht mehr vor, erlischt somit gemäß Absatz 7, dieses Paragraphen diese Befreiung. Schon kraft ausdrücklicher Regelung über das Erlöschen einer nach Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung ausgesprochenen Befreiung von der Beitragspflicht verbietet sich daher eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 112, Absatz 2, ÄrzteG
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0224 E
- September 2004 2003/11/0223 E
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- September 2007