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{'item': '2003/11/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2003/11/0222 RechtssatzDurch § 7a Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999, "doktorinwien 9/2001", wurde festgelegt, dass eine Befreiung gemäß § 7 Abs. 1, die vor dem

  1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, mit Juli 2001 unwirksam wird, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgten konnte, nachträglich weggefallen ist. § 7 Abs. 7 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 normiert, dass eine einmal erteilte Befreiung erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand weggefallen ist. Aus diesen Anordnungen kann nicht das Ergebnis abgeleitet werden, § 7a der Satzung sei dahingehend auszulegen, dass nur ein Wegfall eines die Befreiung begründenden Tatbestandselementes nach dem
  2. Juli 1990 auch zum nachträglichen Wegfall der Befreiung führen kann. Die Anwendung des § 7a der Satzung erfordert im gegebenen Zusammenhang vielmehr nur, dass die Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist, dh dass § 7a der Satzung dann nicht herangezogen werden könnte, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor der Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist (Hinweis E
  3. April 2003, 2002/11/0257). § 7a der Satzung ist daher dahin zu verstehen, dass der
  4. Juli 2001 der früheste Zeitpunkt ist, ab dem eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem
  5. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wegen Wegfalls einer Voraussetzung "unwirksam" wird (Hinweis E VfGH
  6. März 2003, B 1137/02).Durch Paragraph 7 a, Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999, "doktorinwien 9/2001", wurde festgelegt, dass eine Befreiung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, die vor dem
  7. Juli 1990 ausgesprochen wurde, mit Juli 2001 unwirksam wird, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgten konnte, nachträglich weggefallen ist. Paragraph 7, Absatz 7, der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 normiert, dass eine einmal erteilte Befreiung erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand weggefallen ist. Aus diesen Anordnungen kann nicht das Ergebnis abgeleitet werden, Paragraph 7 a, der Satzung sei dahingehend auszulegen, dass nur ein Wegfall eines die Befreiung begründenden Tatbestandselementes nach dem
  8. Juli 1990 auch zum nachträglichen Wegfall der Befreiung führen kann. Die Anwendung des Paragraph 7 a, der Satzung erfordert im gegebenen Zusammenhang vielmehr nur, dass die Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist, dh dass Paragraph 7 a, der Satzung dann nicht herangezogen werden könnte, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor der Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist (Hinweis E
  9. April 2003, 2002/11/0257). Paragraph 7 a, der Satzung ist daher dahin zu verstehen, dass der
  10. Juli 2001 der früheste Zeitpunkt ist, ab dem eine Befreiung nach Paragraph 7, Absatz eins,, die vor dem
  11. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wegen Wegfalls einer Voraussetzung "unwirksam" wird (Hinweis E VfGH
  12. März 2003, B 1137/02). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0224 E
  13. September 2004 2003/11/0223 E
  14. September 2004 2003/11/0225 E
  15. September 2004 2003/11/0226 E
  16. September 2004 2004/11/0123 E
  17. September 2007 2004/11/0122 E
  18. September 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.