RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2004 Geschäftszahl2003/11/0242 RechtssatzSind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ASVG erfüllt, so ist - abweichend von § 256 Abs. 1 ASVG - die Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zieht man in Betracht, dass nach der RV 730 BlgNR XIII. GP das BEinstG nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen sollen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", dass aber Personen ausgeschlossen sein sollten, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen", so kann die in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG gebrauchte Wendung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" nicht ernsthaft so verstanden werden, dass davon Personen, denen nach § 256 Abs. 2 ASVG rechtskräftig eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuerkannt wurde, nicht erfasst wären. Wenn § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vom Bezug einer Geldleistung "nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" spricht, so kann damit nur gemeint sein, dass es auf eine nach diesen Vorschriften, zu denen zweifellos auch das ASVG zählt, zuerkannte Geldleistung ankommt. Ob die Zuerkennung der Geldleistung ihrerseits rechtmäßig war, ist - bei Rechtskraft der Zuerkennung - bei der Vollziehung des BEinstG nicht mehr zu prüfen.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG erfüllt, so ist - abweichend von Paragraph 256, Absatz eins, ASVG - die Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. Zieht man in Betracht, dass nach der Regierungsvorlage 730 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode das BEinstG nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen sollen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", dass aber Personen ausgeschlossen sein sollten, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen", so kann die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG gebrauchte Wendung "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)" nicht ernsthaft so verstanden werden, dass davon Personen, denen nach Paragraph 256, Absatz 2, ASVG rechtskräftig eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuerkannt wurde, nicht erfasst wären. Wenn Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vom Bezug einer Geldleistung "nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften" spricht, so kann damit nur gemeint sein, dass es auf eine nach diesen Vorschriften, zu denen zweifellos auch das ASVG zählt, zuerkannte Geldleistung ankommt. Ob die Zuerkennung der Geldleistung ihrerseits rechtmäßig war, ist - bei Rechtskraft der Zuerkennung - bei der Vollziehung des BEinstG nicht mehr zu prüfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.