RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2003/11/0248 RechtssatzEine nationale Regelung, die, wie das österreichische Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbietet, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stehen Art. 52 und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen. Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, muss es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, kann daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden. Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers kann als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbietet. Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden kann, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsieht. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme kann vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfindet, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden darf (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.