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{'item': '2003/11/0249'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2003/11/0249 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/11/0248 E

  1. November 2007 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für den Fall, in dem es ua um die Beantwortung der Frage geht, ob das durch § 1 Abs. 1 Z. 6 des AusbildungsvorbehaltsG 1996 normierte Verbot der Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTDG 1992 geregelt sind (hier: des Ernährungsberaters), durch andere als dafür nach dem MTDG 1992 vorgesehene Einrichtungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.)(Hier: Dies gilt auch für den Fall, in dem es ua um die Beantwortung der Frage geht, ob das durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des AusbildungsvorbehaltsG 1996 normierte Verbot der Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTDG 1992 geregelt sind (hier: des Ernährungsberaters), durch andere als dafür nach dem MTDG 1992 vorgesehene Einrichtungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.) StammrechtssatzEine nationale Regelung, die, wie das österreichische Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbietet, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stehen Art. 52 und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen. Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, muss es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, kann daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden. Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers kann als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbietet. Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden kann, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsieht. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme kann vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfindet, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden darf (Hinweis E
  2. Oktober 2003, 2002/11/0175 bis 0180; Urteil EuGH
  3. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00).Eine nationale Regelung, die, wie das österreichische Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbietet, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stehen Artikel 52 und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen. Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, muss es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, kann daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden. Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers kann als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbietet. Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden kann, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsieht. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme kann vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfindet, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden darf (Hinweis E
  4. Oktober 2003, 2002/11/0175 bis 0180; Urteil EuGH
  5. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.