RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2004 Geschäftszahl2003/11/0253 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/01/0291 E 3. Dezember 2003 RS 4 (hier nur erster Halbsatz) StammrechtssatzBei der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 StbG 1985 handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StbG 1985) gegeben sind. Da der Beschwerdeführer zwischen der Zusicherung der Verleihung und der Entscheidung über das Verleihungsansuchen wegen einer Vorsatztat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, war die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG 1985 im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt unzweifelhaft nicht mehr gegeben. Durch die - auf diesem nachträglich eingetretenen Umstand basierende - Abweisung des Verleihungsansuchens mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht in seinen aus dem Zusicherungsbescheid folgenden Rechten verletzt; dieser Bescheid ist im Fall der (zutreffenden) Abweisung des Verleihungsansuchens vielmehr auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos geworden (Hinweis: E 3.9.1997, Zl. 96/01/0773; 18.4.2002, Zl. 2000/01/0523; 9.9.2003, Zl. 2002/01/0243).Bei der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 20, StbG 1985 handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen (insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985) gegeben sind. Da der Beschwerdeführer zwischen der Zusicherung der Verleihung und der Entscheidung über das Verleihungsansuchen wegen einer Vorsatztat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, war die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985 im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt unzweifelhaft nicht mehr gegeben. Durch die - auf diesem nachträglich eingetretenen Umstand basierende - Abweisung des Verleihungsansuchens mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht in seinen aus dem Zusicherungsbescheid folgenden Rechten verletzt; dieser Bescheid ist im Fall der (zutreffenden) Abweisung des Verleihungsansuchens vielmehr auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos geworden (Hinweis: E 3.9.1997, Zl. 96/01/0773; 18.4.2002, Zl. 2000/01/0523; 9.9.2003, Zl. 2002/01/0243).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.