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{'item': '2003/11/0253'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2004 Geschäftszahl2003/11/0253 Rechtssatz§ 211 Abs. 2 ÄrzteG 1998 bietet schon auf Grund des klaren Wortlautes keine Grundlage für die Behörde, von der Voraussetzung des § 211 Abs. 2 Z. 3, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, abzusehen. Der Behörde wird diesbezüglich auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Dem Ansinnen des Bf, die Stichtagsregelung des § 211 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG 1998 in seinem Fall so zu deuten, dass auch ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft innerhalb weniger Monate nach dem Stichtag dazu führen müsse, ihn der Begünstigung durch die Stichtagsregelung teilhaft werden zu lassen, steht nicht nur Art. 18 Abs. 1 B-VG entgegen, sondern auch, wie der VfGH in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses angedeutet hat, die Entstehungsgeschichte des durch die

  1. Ärztegesetznovelle dem § 211 angefügten (neuen) Abs.
  2. Wie nämlich die Regierungsvorlage zeigt, sollte die Anfügung des Abs. 2 in § 211 ÄrzteG 1998 nur gewährleisten, dass für drei näher umschriebene Fallkonstellationen, in denen § 211 (nunmehr) Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht anwendbar wäre, dennoch eine Eintragung in die Ärzteliste ermöglicht werden sollte. Alle drei der umschriebenen Fallkonstellationen setzten jedoch voraus, dass es sich um Personen handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatten. Nur solchen Personen sollte die Neufassung des § 211 durch Anfügung eines Abs. 2 zugute kommen.Paragraph 211, Absatz 2, ÄrzteG 1998 bietet schon auf Grund des klaren Wortlautes keine Grundlage für die Behörde, von der Voraussetzung des Paragraph 211, Absatz 2, Ziffer 3,, dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, abzusehen. Der Behörde wird diesbezüglich auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Dem Ansinnen des Bf, die Stichtagsregelung des Paragraph 211, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 in seinem Fall so zu deuten, dass auch ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft innerhalb weniger Monate nach dem Stichtag dazu führen müsse, ihn der Begünstigung durch die Stichtagsregelung teilhaft werden zu lassen, steht nicht nur Artikel 18, Absatz eins, B-VG entgegen, sondern auch, wie der VfGH in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses angedeutet hat, die Entstehungsgeschichte des durch die
  3. Ärztegesetznovelle dem Paragraph 211, angefügten (neuen) Absatz 2, Wie nämlich die Regierungsvorlage zeigt, sollte die Anfügung des Absatz 2, in Paragraph 211, ÄrzteG 1998 nur gewährleisten, dass für drei näher umschriebene Fallkonstellationen, in denen Paragraph 211, (nunmehr) Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht anwendbar wäre, dennoch eine Eintragung in die Ärzteliste ermöglicht werden sollte. Alle drei der umschriebenen Fallkonstellationen setzten jedoch voraus, dass es sich um Personen handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatten. Nur solchen Personen sollte die Neufassung des Paragraph 211, durch Anfügung eines Absatz 2, zugute kommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.