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{'item': '2003/11/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2005 Geschäftszahl2003/11/0266 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/11/0015 E 21. Oktober 2004 RS 2 (Hier: Die Behörde nahm eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten - bezogen auf das Tatzeitende an (Entziehungsdauer von 24 Monaten). Der Bf wurde ua wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster und zweiter Fall SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt nachgesehen wurden. Mit einer Entziehung der Lenkberechtigung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum, der jedenfalls 18 Monate nicht überschreiten dürfte, wäre jedoch das Auslangen zu finden.)(Hier: Die Behörde nahm eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 41 Monaten - bezogen auf das Tatzeitende an (Entziehungsdauer von 24 Monaten). Der Bf wurde ua wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt nachgesehen wurden. Mit einer Entziehung der Lenkberechtigung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum, der jedenfalls 18 Monate nicht überschreiten dürfte, wäre jedoch das Auslangen zu finden.) StammrechtssatzAusführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 3 (erster Fall) sowie nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, von denen 19 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 3 1/2 Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass die Verwerflichkeit der vom Bf begangenen strafbaren Handlungen unter Bedachtnahme auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge und die Art der Suchtmittel sowie die Erwerbsabsicht zu Lasten des Bf ausschlagen. Es ist aber andererseits auch zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, nämlich 19 der insgesamt 27 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 iVm. § 43 a Abs. 4 StGB bedingt nachgesehen wurde, somit der vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen wurde.Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, von denen 19 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 3 1/2 Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass die Verwerflichkeit der vom Bf begangenen strafbaren Handlungen unter Bedachtnahme auf die große Zahl der Tathandlungen, die Tatsache, dass sie eine längere Zeit hindurch begangen wurden, die große Menge und die Art der Suchtmittel sowie die Erwerbsabsicht zu Lasten des Bf ausschlagen. Es ist aber andererseits auch zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, nämlich 19 der insgesamt 27 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, a Absatz 4, StGB bedingt nachgesehen wurde, somit der vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als erforderlich angesehen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.