RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2003/11/0267 RechtssatzDer oberösterreichische Landesgesetzgeber wollte die (früher im Verordnungswege vorgenommene) Bestimmung der Art und Höhe der Ärztehonorare für die Behandlung von Patienten in der Sonderklasse den Verhandlungen (und Verträgen) der oberösterreichischen Ärztekammer mit den privaten Krankenversicherungen und den Krankenfürsorgen auf Landesebene vorbehalten. Gemäß § 54 Abs.1 OÖ KAG 1997 darf das Ärztehonorar nur von Patienten der Sonderklasse verlangt werden und ist gemäß § 54 Abs. 4 legcit gemeinsam mit den Sondergebühren vorzuschreiben und einzubringen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sind in § 45 Abs. 3 legcit geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Darüber hinaus schreibt § 45 Abs. 3 letzter Satz legcit vor, dass die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen vorher in geeigneter Weise aufzuklären ist. Aus einer vom Patienten unterschriebenen Verpflichtungserklärung ergibt sich unzweifelhaft, dass dieser Patient damit die Aufnahme in die Sonderklasse des Krankenhauses verlangt hat. Daran ändert, ein Irrtum des Patienten über das Bestehen eines ausreichenden privaten Versicherungsschutzes nichts. Der Patient hätte den Umfang seines Versicherungsschutzes schon vor der Aufnahme in die Krankenanstalt abklären können und hat daher den Irrtum über den Inhalt seines Versicherungsvertrages selbst zu verantworten (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.