RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2003/11/0267 Rechtssatz§ 45 Abs. 3 letzter Satz OÖ KAG 1997 schreibt die Aufklärung des Patienten in geeigneter Weise über seine Pflichten als Patient der Sonderklasse vor. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Patient sei über die Pflichten eines Patienten der Sonderklasse nicht ausreichend aufgeklärt worden, weil aus der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht hervorgehe, nach welchen Vorschriften die Höhe des Ärztehonorars bestimmt werde, ist die Frage zu beantworten, ob die Unterlassung einer Aufklärung iSd § 45 Abs. 3 letzter Satz legcit einen (bloßen) Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt oder ob ein diesbezüglicher Gesetzesverstoß der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw. des Ärztehonorars entgegenstehen kann. Letzteres ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Der Inhalt der Bestimmung des § 45 Abs. 3 OÖ KAG 1997 zeigt, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Schutznorm für Patienten handelt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht offenbar darin, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe. Beinhaltet ein Vordruck über die Verpflichtungserklärung bezüglich des Ärztehonorars lediglich den Hinweis, dass dieses "im tariflich und gesetzlich vorgesehenen Ausmaß" zu leisten sei, so stellt der Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß keine geeignete Aufklärung dar, weil es, an einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung fehlt. Entsprechendes gilt aber auch für den Hinweis auf das "tariflich vorgesehene Ausmaß" der Ärztehonorare, wenn die Verpflichtungserklärung nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtsquellen des entsprechenden Tarifes enthält. Der Patient wird durch einen derartigen Vordruck daher über seine Verpflichtungen als Patient der Sonderklasse nicht ausreichend und damit nicht in geeigneter Weise iSd § 45 OÖ KAG 1997 aufgeklärt (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.