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{'item': '2003/11/0275'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2003/11/0275 RechtssatzDas Urteil des EuGH vom

  1. September 2000, Rechtssache C - 384/98, in dem es um die Frage der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  2. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; in der Folge:Das Urteil des EuGH vom
  3. September 2000, Rechtssache C - 384/98, in dem es um die Frage der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  4. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Amtsblatt L 145, S. 1; in der Folge: Mehrwertsteuerrichtlinie) geht, spricht nicht gegen die vom VwGH vertretene Rechtsauffassung betreffend die Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit in einem Verfahren iSd § 91 Abs 3 ÄrzteG
  5. Der EuGH hatte zur Beurteilung der in der genannten Mehrwertsteuerrichtlinie normierten Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auszulegen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, diesen Begriff dahingehend interpretiert, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung fallen. Keineswegs hat er in diesem Urteil ausgesprochen, dass sich die ärztliche Tätigkeit in diesem Begriff erschöpft, vielmehr ging er davon aus, dass es auch "andere berufliche Leistungen, die Medizinern vorbehalten sind" gibt, diese jedoch nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer erfasst sind.Mehrwertsteuerrichtlinie) geht, spricht nicht gegen die vom VwGH vertretene Rechtsauffassung betreffend die Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit in einem Verfahren iSd Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG
  6. Der EuGH hatte zur Beurteilung der in der genannten Mehrwertsteuerrichtlinie normierten Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auszulegen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, diesen Begriff dahingehend interpretiert, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung fallen. Keineswegs hat er in diesem Urteil ausgesprochen, dass sich die ärztliche Tätigkeit in diesem Begriff erschöpft, vielmehr ging er davon aus, dass es auch "andere berufliche Leistungen, die Medizinern vorbehalten sind" gibt, diese jedoch nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer erfasst sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0276 E
  7. September 2004 2003/11/0205 E
  8. September 2004 2003/11/0206 E
  9. September 2004 2003/11/0274 E
  10. September 2004 2003/11/0282 E
  11. September 2004 2003/11/0283 E
  12. September 2004 2003/11/0273 E
  13. September 2004 2003/11/0204 E
  14. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.